Zulko Ahmetović
Saubermann

Ort: Aressaraj Land: Aressinien
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| Gesetz über die medizinische und soziale Grundversorgung in Aresinija |
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Besser spät, als nie. Ein Gesetzesentwurf zur Gewährleistung der medizinischen und sozialen Grundversorgung in unserer Republik.
| Zitat: |
Gesetz über die medizinische und soziale Grundversorgung in der Republik Aressinien (MSG)
§ 1 – Allgemeine Bestimmungen
Die Republik Aressinien gewährleistet seinen Bürgern die Möglichkeit einer medizinischen- und sozialen Grundversorgung.
§ 2 - Gesundheitsdienst
1. Jeder Bürger der Republik Aressinien hat das Recht sich in der Nationalen Krankenkasse (Nacionalna zdravstveno osiguranje) zu versichern.
2. Jeder Bürger der Republik Aressinien hat das Recht sich teilweise oder vollständig bei einer privaten Krankenkasse zu versichern.
3. Krankenhäuser und Kliniken, Kurhäuser und Reha-Zentren sowie Alten- und Pflegeheime können sowohl durch öffentliche wie private Anbieter betrieben werden. Ihre Dienste werden von Krankenkassen (öffentlich und privat) eingekauft.
4. Der Nationale Gesundheitsdienst stellt durch Qualitätskontrollen, Überwachung von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie Präventionsmaßnahmen eine möglichst effektive und qualitativ hochwertige Versorgung sowohl von öffentlichen wie privaten Anbietern sicher.
§ 3 – Soziale Dienste
1. Jeder arbeitende Bürger der Republik Aressinien ist automatisch in der Nationalen Sozialversicherung versichert (Nacionalna socijalno osiguranje).
2. Die Nationale Sozialversicherungsanstalt hat die folgenden Aufgaben
a) Die Ausbezahlung von Arbeitslosenhilfe. Diese beträgt monatlich 1.500 Talir. Die Dauer der Ausbezahlung hängt von der Versicherungsdauer des Arbeitssuchenden ab.
b) Hilfe bei der Arbeitssuche und –vermittlung
c) Unterstützung bei der Integration schwer vermittelbarer Arbeitssuchenden.
§ 4 – Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
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13.10.2013 23:51 |
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Zulko Ahmetović
Saubermann

Ort: Aressaraj Land: Aressinien
Dabei seit: 30.12.2010
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Ich habe die Doppelstruktur in diesen Entwurf eingebaut, aufgrund des folgendes Absatzes der severanischen Verfassung:
| Zitat: |
Artikel 3.6 der severanischen Verfassung
Die Bürger der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien besitzen ein Recht auf soziale Sicherheit. Sie sind im Alter, im Krankheits- und Invaliditätsfall, im Witwen- und Waisenstand und bei einer ohne eigenes Verschulden eingetretenen Notlage zum Empfang einer staatlichen Versorgung berechtigt, die ihr Auskommen sichert. |
Die Idee ist dementsprechend, dass die staatliche Versicherung nur für Fälle ist, in denen Bürger sich nicht selbst versichern können. Ein alternatives -und von mir auch bevorzugtes- Modell wäre den Markt völlig zu liberalisieren, aber durch Gesetze und finanzielle Unterstützung zu gewährleisten, dass jeder Bürger sich versichern kann (SimOff: Aufgrund solcher "sozialistischen" Modelle legen die Republikaner ja gerade die ganze USA platt
SimOn). Da müsste man allerdings rechtlich prüfen, ob dies verfassungskonform wäre, da die Versorgung nicht mehr direkt, sondern nur indirekt vom Staat kommt.
Was den Punkt zur gesonderten Gesetzgebung angeht: das könnte man tatsächlich auch trennen. Wenn wir hier alle Änderungsvorschläge gesammelt haben, werde ich die beiden Punkte dann angepasst und getrennt erneut präsentieren.
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14.10.2013 22:08 |
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Nedžad Ibrahimović
Wirtschaftsminister

Ort: Skenderevo Land: Aressinien
Dabei seit: 01.09.2013
Beiträge: 171
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Vorschlag:
Kranken- und Sozialversicherungsgesetz (KSVG)
§ 1 – Allgemeine Bestimmungen
Die Republik Aressinien gewährleistet ihren Bürgern eine soziale Absicherung im Falle von Erwerbslosigkeit, Krankheit, Invalidität und im Alter.
§ 2 – Krankenversicherung
(1) Jeder Bürger der Republik Aressinien ist krankenversichert. Versicherungsträger sind die nationale Krankenversicherung (Zavod za zdravstveno osiguranje) sowie von der Regierung zugelassene private Versicherungsunternehmen.
(2) Die Krankenversicherung umfasst:
a) die obligatorische Grundversicherung, welche die Kosten für medizinisch notwendige Behandlungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Unfall übernimmt; sowie
b) die freiwillige private Zusatzversicherung.
(3) Die obligatorische Grundversicherung kommt auch für die notwendigen Kosten der unmündigen Kinder im gemeinsamen Haushalt des Versicherten auf. Bei Arbeitsunfähigkeit erstattet sie dem Unternehmen nach 15 Tagen die Aufwendungen für die Lohnfortzahlung.
(4) Der Beitrag zur obligatorischen Krankenversicherung beträgt 12 Prozent des Einkommens. Die privaten Versicherungen können andere Beiträge festlegen; das Unternehmen ist jedoch nicht verpflichtet, einen höheren Beitrag abzuführen.
(5) Die privaten Versicherer können abhängig vom Leistungsumfang und der Selbstbeteiligung unterschiedliche Policen anbieten. Für jede Art von Police darf es unabhängig vom Alter, Geschlecht oder Gesundheitszustand des Versicherten nur einen einheitlichen Beitrag geben.
(6) Krankenhäuser und Kliniken, Kurhäuser und Reha-Zentren sowie Alten- und Pflegeheime können sowohl durch öffentliche wie private Anbieter betrieben werden. Ihre Dienste werden von den Krankenkassen (öffentlich und privat) eingekauft.
(7) Das nationale Krankenversicherungsinstitut stellt durch Qualitätskontrollen, Überwachung von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie Präventionsmaßnahmen eine möglichst effektive und qualitativ hochwertige Versorgung sowohl von öffentlichen wie privaten Anbietern sicher.
§ 3 – Sozialversicherung
(1) Jeder erwerbstätige Bürger der Republik Aressinien ist in der nationalen Sozialversicherung (Zavod za socijalno osiguranje) versichert.
(2) Die Sozialversicherung umfasst:
a) die Arbeitslosenunterstützung. Arbeitslose Werktätige haben Anspruch auf Arbeitslosengeld, sofern sie in den letzten 18 Monaten vor Antragstellung zumindest 12 Monate beschäftigt gewesen sind. Das Arbeitslosengeld beträgt 50 % des durchschnittlichen Einkommens der letzten drei Jahre, mindestens jedoch 1.500 und höchstens 6.000 Talir. Arbeitslose haben zuem einen Anspruch auf Unterstützung bei der Arbeitssuche, Vermittlung und Integration.
b) die Alters- und Invalidenversicherung. Versicherte haben bei Invalidität oder Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf eine Rente, sofern sie in den letzten 18 Monaten vor Antragstellung zumindest 12 Monate beschäftigt gewesen sind. Die Alters- und Invalidenrente beträgt zwei Prozent des Einkommens für jedes Versicherungsjahr, mindestens jedoch 1.500 und höchstens 9.000 Talir.
(3) Witwen und Witwer erhalten die Alters- und Invalidenrente des verstorbenen Versicherten, sofern sie unmündige oder in Ausbildung befindliche Kinder im gemeinsamen Haushalt haben.
(4) Der Beitrag zur obligatorischen Sozialversicherung beträgt 24 Prozent des Einkommens und ist vom Unternehmen direkt an das nationale Sozialversicherungsinstitut abzuführen.
§ 4 – Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Glavni muftija Muslimanske narodne organizacije
Großmufti der Muslimischen Volksorganisation
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15.10.2013 18:02 |
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Zulko Ahmetović
Saubermann

Ort: Aressaraj Land: Aressinien
Dabei seit: 30.12.2010
Beiträge: 254
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Ein sehr interessanter Entwurf zur Krankenversicherung (Ich denke, dass wir besser später zur Sozialversicherung kommen). Mein Eindruck ist, dass wir einen Konsens darüber haben (und die Verfassung schreibt es uns auch vor), dass alle Bürger unserer Republik eine Krankenversicherung benötigen.
Je mehr ich darüber ich darüber nachdenke, umso mehr bereitet mir jedoch dieses Nebeneinander von staatlicher und privater Versicherung Bauchschmerzen. Erfahrungsgemäß bringt das sehr häufig Probleme: entweder die staatlichen Versicherungen werden bevorteilt, weil sie halt den ganzen Staat finanziell und institutionell hinter sich haben; oder ober die staatlichen Versicherungen werden zum Auffangbecken für betriebswirtschaftlich uninteressante Kunden, für die dann die Steuerzahler aufkommen, während die interessanten Kunden zu den privaten Anbietern gehen. Ihr Entwurf probiert das ein wenig durch den Punkt 5 aufzufangen, aber da frage ich mich dann: Wenn alle den selben Preis anbieten müssen, wo bleibt dann der Wettbewerb?
Ich denke darum, dass wir grundsätzlich drei Optionen haben (I) der Staat regelt alles; (II) wir haben staatliche und private Versicherungen nebeneinander; und (III) wir haben private Versicherungen, die durch den Staat kontrolliert und beeinflusst werden. Persönlich tendiere ich im Moment aus den oben genannten Gründen zur dritten Option. Meiner Meinung nach könnten wir probieren einen Entwurf in diese Richtung entwickeln, der nicht die Verfassung verletzt.
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16.10.2013 00:33 |
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Nedžad Ibrahimović
Wirtschaftsminister

Ort: Skenderevo Land: Aressinien
Dabei seit: 01.09.2013
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Es gibt eben nicht den gleichen Preis für alle, sondern gleiche Preise je Angebot. Beispielsweise könnte eine Krankenkasse ein Angebot machen, dass der Beitrag nur 9 % beträgt, aber der Versicherte für bestimmte Leistungen selbst aufkommt oder ein Eigenanteil vereinbart wird. Die gleiche Kasse kann ein anderes Angebot machen, dass der Beitrag 14 % beträgt, dafür aber der Chefarzt persönlich morgens den Kaffee ans Bett bringt.
Die Kasse darf aber nicht sagen: Der Sportstudent muss für Police A nur 9 % zahlen, der einbeinige Rentner muss für die gleiche Police aber 13 % zahlen, weil er ein größeres Risiko darstellt. Sie darf verschiedene Angebote machen, aber diese müssen für jeden, unabhängig von Geschlecht, Alter und Vorerkrankungen, gleichermaßen offen stehen. Andere Kassen können andere Policen bieten, aber auch hier darf es keine Diskriminierung geben. Der Wettbewerb findet dann durch Preis, Preis-Leistungsverhältnis, Service und Effizienz statt und nicht über Risikoselektion.
Zwischen der KV und der SV besteht auch ein fundamentaler Unterschied: Die KV dient vor allem der Absicherung von Behandlungs- und Heilmittelkosten (die Lohnfortzahlung ist nur ein kleiner Posten), während die SV (insbesondere die Rente) den Lebensstandard sichen soll.
Glavni muftija Muslimanske narodne organizacije
Großmufti der Muslimischen Volksorganisation
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Nedžad Ibrahimović: 16.10.2013 18:03.
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16.10.2013 18:00 |
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Zulko Ahmetović
Saubermann

Ort: Aressaraj Land: Aressinien
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Ich habe da jetzt mal ein eigenes Gesetz zur medizinischen Versorgung in der Republik Aressinien draus gemacht, weil es sonst viel zu lang wurde und es besser ist die beiden Dinge zu trennen. Ich habe das Gesetz jetzt völlig überarbeitet und hoffe nun eine gute Mischform gefunden zu haben.
| Zitat: |
Gesetz über die medizinische Versorgung in der Republik Aressinien (MSG)
§ 1 – Allgemeine Bestimmungen
Die Republik Aressinien gewährleistet seinen Bürgern die Möglichkeit einer medizinischen Grundversorgung.
§ 2 – Versicherungsträger
Versicherungsträger sind von der Regierung zugelassene private Versicherungsunternehmen.
§ 3 – Die obligatorische Grundversicherung
(1) Jeder Bürger der Republik Aressinien ist verplichtet eine Grundversicherung abzuschließen.
(2) Die Kosten der Grundversicherung können entweder durch den Bürger oder seinen Arbeitgeber übernommen werden.
(3) Der Beitrag zur Grundversicherung beträgt für jeden erwachsenen Bürger 100 Talir im Monat. Bürger die finanziell nicht in der Lage sind diesen Betrag vollständig oder teilweise zu bezahlen, wird die Versicherungsprämie vollständig oder teilweise vom Staat bezahlt.
(4) Eine Krankenversicherung darf keinen Bürger nicht als Kunden akzeptieren, mit Ausnahme der folgenden Fälle: der Antragsteller wurde innerhalb der letzten fünf Jahre durch eine Krankenversicherung wegen (a) Zahlungsrückstands oder (b) Versicherungsbetruges gekündigt.
(5) Eine Krankenversicherung darf einen Kunden nicht kündigen, mit Ausnahme der folgenden Fälle: (a) ein Zahlungsrückstand von einem Jahr oder (b) ein Versicherungsbetrug.
(6) Wenn ein Bürger nicht seiner Versicherungspflicht nachkommt, muss er 130 Prozent des nicht bezahlten Betrages in den Gesundheitsfonds als Strafe nachzahlen.
(7) Die Grundversicherung beinhaltet:
a. Die Kosten für medizinisch notwendige Behandlungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Unfall.
b. Zahnärztliche Grundversorgung
c. Medikamente, die zur unmittelbaren Behandlung einer Krankheit nötig sind.
d. Die Kosten der unmündigen Kinder im gemeinsamen Haushalt des Versicherten. Die Kosten der Behandlung der Kinder von minderjährigen Eltern, werden durch den Staat übernommen bis ein Elternteil die Volljährigkeit erreicht hat.
e. Bei Arbeitsunfähigkeit erstattet die obligatorische Grundversicherung dem Unternehmen nach 15 Tagen die Aufwendungen für die Lohnfortzahlung
(8 Für alle Bürger gilt eine jährliche verplichtete Selbstbeteiligung von 100 Talir.
§ 4 – Gesundheitsfonds
(1) Jeder Bürger bezahlt 5 Prozent seines besteuerbaren Einkommens in den nationalen Gesundheitsfonds
(2) Die Einnahmen des Gesundheitsfonds werden an die Versicherungen für Risikoausgleichszahlungen gebraucht. Je mehr "Risikopatienten" eine Versicherung als Kunden hat, desto mehr Geld empfängt sie aus dem Gesundheitsfonds.
§ 5 – Die freiwillige Zusatzversicherung
(1) Jeder Bürger der Republik Aressinien hat das Recht eine freiwillige Zusatzversicherung abschließen zu können.
(2) Die Annahmekriterien und Inhalte dieser Versicherungen werden durch die Versicherungsanbieter festgelegt.
§ 6 – Infrastruktur
a) Krankenhäuser und Kliniken, Kurhäuser und Reha-Zentren sowie Alten- und Pflegeheime können sowohl durch öffentliche wie private Anbieter betrieben werden. Ihre Dienste werden von den Krankenkassen eingekauft.
b) Der Nationale Gesundheitsdienst stellt durch Qualitätskontrollen, Überwachung von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie Präventionsmaßnahmen eine möglichst effektive und qualitativ hochwertige Versorgung sicher.
§ 7 – Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. |

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Zulko Ahmetović: 17.10.2013 01:24.
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17.10.2013 01:24 |
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Nedžad Ibrahimović
Wirtschaftsminister

Ort: Skenderevo Land: Aressinien
Dabei seit: 01.09.2013
Beiträge: 171
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Vorschlag:
| Zitat: |
Gesetz über die medizinische Versorgung in der Republik Aressinien (MSG)
§ 1 – Allgemeine Bestimmungen
Die Republik Aressinien gewährleistet seinen Bürgern die medizinische Grundversorgung.
§ 2 – Versicherungsträger
Versicherungsträger sind von der Regierung zugelassene Versicherungsunternehmen.
§ 3 – Die obligatorische Grundversicherung
(1) Jeder Bürger der Republik Aressinien ist verplichtet, eine Grundversicherung abzuschließen.
(2) Die Kosten der obligatorischen Krankenversicherung werden durch einen vom Versicherten zu tragenden Pauschalbeitrag sowie Zuschüsse aus dem Gesundheitsfonds gedeckt. Die Gesundheitsprämie kann vom Arbeitgeber übernommen werden. Versicherte bis 18 Jahre sind von der Zahlungspflicht ausgenommen.
(3) Die Versicherer können abhängig vom Leistungsumfang und der Selbstbeteiligung unterschiedliche Policen anbieten. Für jede Art von Police darf es unabhängig vom Alter, Geschlecht oder Gesundheitszustand des Versicherten nur einen einheitlichen Beitrag geben.
(4) Eine Krankenversicherung muss jeden Bürger als Versicherten akzeptieren (Kontrahierungszwang), mit Ausnahme der folgenden Fälle: Der Antragsteller wurde innerhalb der letzten drei Jahre durch eine Krankenversicherung wegen (a) Zahlungsrückstands oder (b) Versicherungsbetruges gekündigt.
(5) Eine Krankenversicherung darf einen Kunden nicht kündigen, mit Ausnahme der folgenden Fälle: (a) ein Zahlungsrückstand von einem Jahr oder (b) ein Versicherungsbetrug.
(6) Wenn ein Bürger seiner Versicherungspflicht nicht nachkommt, muss er 130 Prozent des nicht bezahlten Betrages in den Gesundheitsfonds als Strafe nachzahlen.
(7) Die Grundversicherung beinhaltet:
a. Die Kosten für medizinisch notwendige Behandlungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Unfall.
b. Zahnärztliche Grundversorgung
c. Medikamente und Heilmittel, die zur Behandlung nötig sind.
d. Die Kosten der unmündigen Kinder im gemeinsamen Haushalt des Versicherten.
e. Bei Arbeitsunfähigkeit erstattet die obligatorische Grundversicherung dem Unternehmen nach 15 Tagen die Aufwendungen für die Lohnfortzahlung
(8) Für alle Bürger gilt eine Selbstbeteiligung an den Kosten von 10 Prozent des Rechnungsbetrages, höchstens jedoch zwei Prozent des Jahreseinkommens. Der Versicherte kann mit Zustimmung des Versicherers seine Gesundheitsprämie durch einen freiwillig höheren Eigenanteil reduzieren.
§ 4 – Gesundheitsfonds
(1) Jeder Bürger zahlt fünf Prozent seines steuerlichen Einkommens in den nationalen Gesundheitsfonds (Zdravstvena fonda).
(2) Die Einnahmen des Gesundheitsfonds werden verwendet:
1. für die beitragsfreie Versicherung von Minderjährigen ohne eigenes Einkommen;
2. für Zuschüsse an Versicherte, wenn der Pauschalbeitrag mehr als acht Prozent des Jahreseinkommens beträgt;
3. zum Ausgleich von unterschiedlichen Krankheitsrisikien und Einkommen der Versicherten zwischen den Versicherungen.
§ 5 – Die freiwillige Zusatzversicherung
(1) Jeder Bürger der Republik Aressinien hat das Recht, eine freiwillige Zusatzversicherung abschließen zu können.
(2) Die Annahmekriterien und Inhalte dieser Versicherungen werden durch die Versicherungsanbieter festgelegt.
§ 6 – Infrastruktur
(1) Krankenhäuser und Kliniken, Kurhäuser und Reha-Zentren sowie Alten- und Pflegeheime können sowohl durch öffentliche wie private Anbieter betrieben werden. Ihre Dienste werden von den Krankenkassen eingekauft.
(2) Der Nationale Gesundheitsdienst (Narodni zdravstveni zavod) stellt durch Qualitätskontrollen, Überwachung von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie Präventionsmaßnahmen eine möglichst effektive und qualitativ hochwertige Versorgung sicher.
(3) Der Gesundheitsdienst verwaltet den Gesundheitsfonds.
§ 7 – Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. |
Glavni muftija Muslimanske narodne organizacije
Großmufti der Muslimischen Volksorganisation
Dieser Beitrag wurde 5 mal editiert, zum letzten Mal von Nedžad Ibrahimović: 17.10.2013 19:00.
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17.10.2013 18:54 |
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Zulko Ahmetović
Saubermann

Ort: Aressaraj Land: Aressinien
Dabei seit: 30.12.2010
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Ich habe den Entwurf zum Gesetz über die medizinische Versorgung in der Republik Aressinien bereits zur Abstimmung gegeben.
Der Einfachheit halber schlage ich vor, dass wir die Nationale Sozialversicherung ebenfalls hier diskutieren. Ich habe auf Basis Ihres Entwurfes hieran weitergearbeitet und nun folgenden Vorschlag entwickelt. Im Allgemeinen habe ich die Struktur stehen lassen und nur weiter ausgebaut. Inhaltlich ist die stärkste Veränderung, dass ich für eine gesetzliche Basisrente plädiere.
Aressinien ist sonnig, unser Essen reichhaltig und nahrhaft und mit einem Glas Rotwein am Tag erfreuen sich unsere älteren Generation einer hohen Lebenserwartung. Das ist schön, aber auch teuer für den Staat und wir haben leider nicht die dementsprechenden Geburtszahlen um das zu kompensieren. (Die Zulassung der Pille in Aressinien, die Dekriminaliserung von Kondomgebrauch und die strengere Alkoholgesetzgebung haben dann doch ihre Folgen gehabt.
) Aus diesem Grund denke ich, dass wir diese Basisrente besser direkt durch Steuer finanzieren und den Rest den privaten Versicherungen überlassen.
| Zitat: |
Gesetz zur Nationalen Sozialversicherung und zur Nationalen Alters- und Invalidenversicherung in der Republik Aressinien (GSAI)
§ 1 – Allgemeine Bestimmungen Die Republik Aressinien gewährleistet ihren Bürgern eine soziale Absicherung im Falle von Erwerbslosigkeit, Invalidität und im Alter.
§ 2 – Nationale Sozialversicherung
(1) Jeder erwerbstätige Bürger der Republik Aressinien ist in der Nationalen Sozialversicherung (Nacionalna socijalno osiguranje) versichert.
(2) Die Nationale Sozialversicherung umfasst die Nationale Arbeitslosenunterstützung und die Nationale Sozialhilfe.
(3) Der Beitrag zur Nationalen Sozialversicherung beträgt 20 Prozent des Einkommens und ist vom Arbeitgeber direkt an das nationale Sozialversicherungsinstitut abzuführen.
§ 3 – Nationale Arbeitslosenunterstützung
(1) Arbeitslose Werktätige haben Anspruch auf Arbeitslosengeld.
(2) Die Dauer und Höhe bemisst sich nach der Dauer der Mitgliedschaft in der nationalen Sozialversicherung.
(3) Das Arbeitslosengeld beträgt 50 % des durchschnittlichen Einkommens der letzten drei Jahre, mindestens jedoch 1.500 und höchstens 6.000 Talir im Monat.
(4) Arbeitslose haben einen Anspruch auf Unterstützung bei der Arbeitssuche, Vermittlung und Integration.
§ 4 – Nationale Sozialhilfe
(1) Jeder erwachsene Bürger der Republik Aressinien hat Anrecht auf die Nationale Sozialhilfe sofern:
(a) er kein eigenes Einkommen bezieht
(b) er keine Arbeitslosenunterstützung bezieht
(c) der Ehepartner kein Einkommen/keine Arbeitslosenunterstützung über 1500 Talir im Moment verdient.
(2) Die Dauer der Sozialhilfe ist begrenzt bis zum Eintritt ins Rentenalter.
(3) Die Höhe der Sozialhilfe ist 1000 Talir im Monat. Sie ist pro Haushalt auf 1500 Talir im Monat begrenzt.
§ 5 – Nationale Alters- und Invalidenversicherung
(1) Jeder Bürger der Republik Aressinien hat bei Invalidität oder Vollendung des 67. Lebensjahres Anspruch auf eine gesetzliche Basisrente.
(2) Die gesetzliche Basisrente beträgt 1.500 Talir im Monat.
(3) Die gesetzliche Basisrente wird durch die Republik Aressinien ausbezahlt und mit Steuergeldern finanziert.
(4) Jeder Bürger der Republik Aressinien hat das Recht eine private Altersversorgung und Invaliditätsversicherung abzuschließen. Die Annahmekriterien und Inhalte dieser Versicherungen werden durch die Versicherungsanbieter festgelegt.
(5) Witwen und Witwer erhalten die Alters- und Invalidenrente des verstorbenen Versicherten, sofern sie unmündige oder in Ausbildung befindliche Kinder im gemeinsamen Haushalt haben.
§ 6 – Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. |

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Zulko Ahmetović: 19.10.2013 00:09.
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19.10.2013 00:06 |
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Nedžad Ibrahimović
Wirtschaftsminister

Ort: Skenderevo Land: Aressinien
Dabei seit: 01.09.2013
Beiträge: 171
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Dieses Nebeneinander von Arbeitslosen- und Sozialhilfe sowie Basisrente leuchtet mir nicht ein. Wenn es eh nur um eine Basisabsicherung gehen soll, dann braucht's auch keinen so hohen SV-Beitrag.
Einfacher: Wir garantieren allen Erwerbslosen sowie Rentnern und Invaliden ein Existenzminimum (Sozialgeld), finanziert durch eine allgemeine Sozialsteuer.
Bei einem Altenquotient (65 Jahre und älter) von 16,5 % und einer Erwerbslosenquote von 8,5 % hätten 25 % der Bürger einen Anspruch auf das Sozialgeld. 25 % von 6,8 Mio. = 1,7 Mio. x 1.500 Talir = 2,55 Mrd. Talir
Bei einem Bruttomonatslohn von 9.000 Talir (ca. 1.500 €) und 4,42 Mio. Erwerbstätigen (65 % Beschäftigungsquote) könnte die Sozialsteuer 6,4 % betragen, um die o.g. Kosten zu decken. Bei einem Steuersatz von 7 % ergeben sich Einnahmen von 2,78 Mrd. Talir; damit ließe sich auch noch der Mehrbedarf für Behinderte finanzieren.
Sozialsteuer: socijalni porez
Sozialgeld: socijalni pomoć
Glavni muftija Muslimanske narodne organizacije
Großmufti der Muslimischen Volksorganisation
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Nedžad Ibrahimović: 19.10.2013 02:39.
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19.10.2013 02:11 |
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