Edin Handanović
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Ich finde es besser, wenn für den ÖPNV die Kommunen zuständig sind. Die Republik kann für den Schienenfernverkehr sowie den Luftverkehr zuständig sein.
Wir könnten rechtlich verankern, dass sich Einrichtungen der Daseinsvorsorge und Infrastruktur in gesellschaftlicher Hand befinden müssen und die Kommunen bestimmte Aufgaben sicherstellen müssen. Gerne kann es eine zentrale Kontrollbehörde geben.
Da ich die Arbeiterselbstverwaltung befürworte, halte ich ein großes Staatsunternehmen für nicht sinnvoll.
Edin Handanović
Generalni sekretar
Ministar Unutrašnjih Poslova

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15.11.2015 21:33 |
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Edin Handanović
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Ich komme heute nicht mehr dazu, einen Vorschlag zu formulieren, reiche aber noch etwas nach.
Edin Handanović
Generalni sekretar
Ministar Unutrašnjih Poslova

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16.11.2015 21:58 |
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Edin Handanović
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Vorschlag:
| Zitat: |
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr
§ 1 - Begriffsbestimmung
Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen auf Schienen, Straßen und Gewässern im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr.
§ 2 - Ziele und Grundsätze
(1) Republik und Gemeinden stellen in allen Teilen des Landes die ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sicher. Sie haben darauf hinzuwirken, dass eine verkehrsgerechte Zuordnung von Wohnbereichen zu Arbeits- und Ausbildungsstätten sowie eine angemessene Anbindung dieser Bereiche an öffentliche und private, gewerbliche, soziale und kulturelle Einrichtungen sowie an Fremdenverkehrs- und Erholungsgebiete mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf möglichst kurzen Wegen erfolgt.
(2) Der Öffentliche Personennahverkehr dient der Herstellung und Sicherung gleichwertiger Lebensbedingungen im gesamten Land sowie der Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur, des Umweltschutzes und der Verkehrssicherheit. Er ist so zu gestalten, dass er eine attraktive und umweltverträgliche Alternative zum motorisierten Individualverkehr darstellt.
(3) Bei der Planung und Gestaltung der Verkehrsinfrastruktur, der Fahrzeuge sowie des Leistungsangebotes des öffentlichen Personennahverkehrs sollen die spezifischen Bedürfnisse von in ihrer Mobilität eingeschränkten Menschen berücksichtigt werden.
§ 3 - Aufgabenträger
(1) Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung im Schienenpersonennahverkehr sowie der landesbedeutsamen Verkehrslinien anderer Verkehrsträger des öffentlichen Personennahverkehrs ist Aufgabe der Republik.
(2) Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung im übrigen Personennahverkehr ist Aufgabe der Gemeinden und Bezirke. Sie können zur Erfüllung dieser Aufgabe gemeinsame Unternehmen errichten.
(3) Die Aufgabenträger haben im Interesse eines bedarfsgerechten und abgestimmten Leistungsangebotes zusammenzuarbeiten.
§ 4 - Finanzierung
Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind nach Möglichkeit durch eine von Unternehmen zu zahlende Nahverkehrsabgabe sowie staatliche Zuschüsse zu decken.
§ 5 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft |
Edin Handanović
Generalni sekretar
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21.11.2015 19:11 |
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Edin Handanović
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Hintergrund für § 4 ist die Überlegung, dass die durch die Verbesserung des ÖPNV entstehenden Kosten zumindest teilweise von den Begünstigten übernommen werden sollten. Dies sind in erster Linie die Unternehmen, da diese für Kunden und Mitarbeiter besser erreichbar werden.
Edin Handanović
Generalni sekretar
Ministar Unutrašnjih Poslova

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21.11.2015 19:17 |
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Edin Handanović
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Die Abstimmung hat begonnen.
Edin Handanović
Generalni sekretar
Ministar Unutrašnjih Poslova

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25.11.2015 16:49 |
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