Ivo Lukić
Präsident Kaysterans


Ort: Moltar Land: Kaysteran
Dabei seit: 13.11.2015
Beiträge: 55
 |
|
Ich hab festgestellt, dass in Kaysteran keine Rechtssicherheit bezüglich der geltenden Gesetze herrscht! Es wurden immer mal Gesetze beschlossen, jedoch nicht konsequent verkündet um umgesetzt. Deshalb wird hier ein Gesetzblatt eingerichtet, in dem alle geltenden Gesetze und Gesetzesänderungen veröffentlicht werden.
|
|
21.04.2017 12:25 |
|
|
Ivo Lukić
Präsident Kaysterans


Ort: Moltar Land: Kaysteran
Dabei seit: 13.11.2015
Beiträge: 55
 |
|
Ich verkünde hiermit die geltende Verfassung des Staates Kaysteran, beschlossen am 27.04.2013 vom Haus der Republik:
Zitat: |
Verfassung des Staates Kaysteran
Artikel 1
Der Staat Kaysteran ist eine autonome Republik der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien. Seine Grenzen sind unverletzlich.
Artikel 2
Alle Macht gehört dem Volk. Es übt seinen Willen durch seine gewählten Abgeordneten sowie direkt aus.
Artikel 3
Der Staat schützt das Recht der Bürger
a) auf Gleichbehandlung und Schutz vor Diskriminierung unabhängig von Religion, Herkunft und Geschlecht;
b) auf ein gerechtes Verfahren;
c) auf Religions-, Meinungs-, Vereins- und Versammlungsfreiheit;
d) auf Freizügigkeit und freie Wahl des Wohnsitzes;
e) auf Arbeit, Bildung, Gesundheit und soziale Sicherung.
Artikel 4
Das höchste Organ der Staatsgewalt und die Volksvertretung ist der Nationalrat. Seine Abgeordneten üben ihre Tätigkeit zum Wohle der Allgemeinheit aus und sind keinen Weisungen unterworfen.
Artikel 5
Der Nationalrat beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt. Er legt die Regeln seiner Arbeitsweise und die Ordnung seiner Verhandlungen in einer Geschäftsordnung nieder.
Artikel 6
Ein Gesetz kann durch den Staatspräsidenten, jeden Staatsminister und jedes beliebige Mitglied des Nationalrates initiiert werden. Das Recht der Gesetzgebung steht dem Nationalrat zu.
Artikel 7
Der Staatsrat besteht aus dem Staatspräsidenten und den Staatsministern. Der Staatsrat
a) schützt die verfassungsmäßige Ordnung und gewährleistet die Rechte der Staatsbürger;
b) sichert die Durchführung der Gesetze;
c) übt die Aufsicht über die Tätigkeit der kommunalen Verwaltungen aus;
d) leitet und koordiniert die Tätigkeit der staatlichen Behörden;
e) nimmt alle Aufgaben wahr, die ihm gesetzlich zugewiesen sind.
Artikel 8
Der Staatsrat erlässt die zur Ausführung von Gesetzen erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften. Die Verordnungen und Beschlüsse des Staatsrates dürfen den Gesetzen nicht widersprechen.
Artikel 9
Der Staatspräsident wird vom Nationalrat für vier Monate gewählt. Er ernennt die Staatsminister und legt ihre Geschäftsbereiche fest. Der Staatspräsident verkündet die Gesetze und Verordnungen.
Artikel 10
Die Mitglieder des Staatsrates legen vor dem Amtsantritt vor dem Nationalrat den Eid ab:
„Ich gelobe im Namen des Volkes rechtschaffend für die Ehre, die Freiheit und das Wohlergehen des Staates Kaysteran zu handeln, nach ihren Gesetzen und ihrer Verfassung zu handeln und meine Pflicht nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen.“
Artikel 11
Die Rechtsprechung wird vom Obersten Gericht Severaniens ausgeübt. Durch Gesetz können innerstaatliche und Fachgerichte eingerichtet werden.
Artikel 12
Alle Staatsbediensteten müssen Bürger des Staates Kaysteran sein. Sie verlieren ihr Amt durch Verlust der kaysteranischen Staatsangehörigkeit, Entlassung, Rücktritt oder Tod.
Artikel 13
Die Verfassung des Staates Kaysteran tritt am Tage ihrer Kundmachung in Kraft. Änderungen können vom Nationalrat mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen werden. |

|
|
21.04.2017 12:36 |
|
|
Ivo Lukić
Präsident Kaysterans


Ort: Moltar Land: Kaysteran
Dabei seit: 13.11.2015
Beiträge: 55
 |
|
Dies ist das geltende Geschäftsordnungsgesetz für das Haus der Republik (jetzt Nationalrat):
Zitat: |
Geschäftsordnungsgesetz (GoG)
§1 - Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Arbeit des Haus der Republik der Republik Kaysteran.
(2) Mitglied des Hauses der Republik ist jeder severanische Staatsbürger mit gemeldetem Wohnort im Gebiet der Republik Kaysteran.
(3) Abstimmungsberechtigt ist jedes Mitglied nach §1(2) bei 14-tägig gemeldetem Wohnort in der Republik Kaysteran.
(4) Dieses Gesetz ersetzt das bisherige Geschäftsordnungsgesetz.
§2 - Präsidium
(1) Der Vorsitzende des Hauses der Republik (Govornik) leitet die Sitzungen des Haus der Republik und repräsentiert ihn nach außen. Ist das Amt vakant, so tritt der Präsident an seine Stelle.
(2) Die Wahl eines Govornik geschieht auf Antrag zweier Mitglieder des Hauses der Republik.
(3) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Wählbar sind alle Mitglieder des Hauses der Republik.
(4) Eine Wahlwiederholung bei ausbleibender Mehrheit oder Neuwahlen finden ebenfalls nur auf Antrag statt. Dabei ist ein Abstand von mindestens 14 Tagen einzuhalten.
(5) Der Vorsitzende bleibt solange gewählt, bis eine Neuwahl auf Antrag durchgeführt wurde, der Govornik mehr als 14 Tage den Amtsgeschäften ferblieb, zurücktritt oder die Mitgliedschaft im Haus der Republik verliert.
§3 - Geschäftsgang und Gesetzgebung
(1) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und beendet die Debatten, Abstimmungen und Wahlen des Hauses gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung.
(2) Berechtigt zur Stellung von Anträgen an das Haus der Republik sind dessen Mitglieder. Anträge sind in schriftlicher Form an einem vom Vorsitzenden dafür vorgesehenen Ort zu veröffentlichen. Sie sind vom Haus der Republik zeitnah und in jedem Fall zu behandeln. Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge an den Vorsitzenden zu richten.
(3) Über jeden Antrag hat eine Abstimmung mit vorangehender Debatte zu erfolgen. Wahlen sind ohne Aussprache durchzuführen. Im Geschäftsgang werden Debatten vom Vorsitzenden eindeutig als "[Debatte]", Abstimmungen als "[Abstimmung]" gekennzeichnet.
(4) Zu Beginn einer Debatte legt der Vorsitzende deren Länge auf fünf Tage fest. Auf Antrag einer Mehrheit der Mitglieder des Hauses kann ihre Dauer verkürzt oder verlängert werden, jedoch auf nicht weniger als insgesamt zwei oder mehr als insgesamt 14 Tage.
(5) Zu Beginn einer Abstimmung oder Wahl legt der Vorsitzende deren Länge auf fünf Tage fest. Sie kann vorzeitig beendet werden, sobald eine unumstößliche Mehrheit erreicht ist. Zulässige Abstimmungsoptionen sind Da (Ja), Ne (Nein) oder Lišavanje (Enthaltung).
(6) Debatten und Abstimmungen über Beschlussanträge, die eine Änderung der Verfassung intendieren, haben jeweils mindestens sieben Tagen anzudauern.
(7) Schreiben Verfassung und Gesetze nichts anderes vor, so gilt ein Antrag als angenommen, wenn mehr Mitglieder dem Antrag zustimmen, als ihn ablehnen. Enthaltungen sind dabei nicht zu berücksichtigen. Zur Annahme eines Antrages muss mindestens eine Stimme für ihn abgegeben worden sein.
(8) Nach der Annahme eines Gesetzes ist dieses vom Vorsitzenden dem Präsident zur Ausfertigung zu übermitteln.
§4 - Hausordnung
(1) Der Vorsitzende übt das Hausrecht aus.
(2) In den Räumlichkeiten des Hauses der Republik haben sich Mitglieder und Besucher den Geboten der Höflichkeit und guten Sitten gemäß zu verhalten. Zu unterlassen sind insbesondere Beleidigungen, Herabwürdigungen, Sachbeschädigungen aller Art, Störungen der Geschäftstätigkeit sowie unbefugte Äußerungen im Sitzungssaal.
(3) Redeberechtigt sind neben den Mitgliedern des Hauses der Republik auch vom Vorsitzenden zuvor zugelassene Personen.
(4) Verstößt ein Besucher des Haus der Republik gegen die Hausordnung, so ist der Vorsitzende ermächtigt, diesem Hausverbot zu erteilen.
(5) Verstößt ein Mitglied des Hauses der Republik bei einer Debatte oder Abstimmung nach einer ersten Ermahnung durch den Vorsitzenden weiterhin gegen die Hausordnung, so kann der Vorsitzende weitere Sanktionen gegen dieses Mitglied verhängen.
(6) Als Sanktionen gegen Mitglieder sind zulässig:
a) Die Verhängung eines Strafgeldes.
b) Der vorübergehende Entzug des Rederechtes in bestimmten Debatten, jedoch für nicht mehr als 14 Tage.
(7) Als Sanktion unzulässig gegen Mitglieder ist der vorübergehende Entzug des Stimmrechtes.
|

Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Ivo Lukić: 21.04.2017 12:55.
|
|
21.04.2017 12:54 |
|
|
Ivo Lukić
Präsident Kaysterans


Ort: Moltar Land: Kaysteran
Dabei seit: 13.11.2015
Beiträge: 55
 |
|
Zitat: |
Zakon o Kajsteranskoj Investicnoj Banki
Gesetz über die Kaysteranische Investitionsbank
§1 - Aufgabe und Sitz
(1) Die Kajsteranska Investicna Banka (KIB) ist die Entwicklungsbank der Republika Kaysteran. Ihr Aufgabe ist es zu einer wirtschaftlichen und ausgewogenen Entwicklung der Republik Kaysteran beizutragen.
(2) Die Kajsteranska Investicna Banka hat ihren Sitz in Duranje, Republik Kaysteran.
§2 - Geschäftstätigkeit
(1) Die Kajsteranska Investicna Banka gewährt Darlehen und Bürgschaften ohne Erwerbszweck für Vorhaben, die zur Entwicklung der weniger entwickelten Gebiete, Verbesserung der Infrastruktur und der Schaffung neuer Arbeitsmöglichkeiten im Interesse der Republik Kaysteran beitragen.
(2) Sie bedient sich hierfür des Kapitalmarkts und Mitteln, die ihr von der Regierung der Republik Kaysteran zur Verfügung gestellt wurden.
§3 - Aufsicht
(1) Die Kajsteranska Investicna Banka ist im Geschäftsbereich des Wirtschaftsministeriums der Republik Kaysteran.
(2) Die Regierung der Republik Kaysteran überwacht die ordnungsmäßige Ausführung der Geschäfte der Bank.
§4 - Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. |

|
|
21.04.2017 13:02 |
|
|
Ivo Lukić
Präsident Kaysterans


Ort: Moltar Land: Kaysteran
Dabei seit: 13.11.2015
Beiträge: 55
 |
|
Zitat: |
Zakon o Uporabi kajsteranske Zastave
Gesetz zur Verwendung der kaysteranischen Flagge
§1 - Die kaysteranische Flagge
Die kaysteranische Flagge ist ein Nationalsymbol. Sie stellt neben den Siegeln, den Standarten und Wappen der Republikska Kajsteranij auch ein Hoheitssymbol dar.
§2 - Beflaggung von Gebäuden
(1) Alle öffentlichen Gebäuden der Republikska Kajsteranij sind mit der kaysteranischen Flagge zu beflaggen
a) an allen Nationalfeiertagen
b) an Wahltagen
(2) Einzelne öffentliche Gebäuden sind zu besonderen Anlässen mit der kaysteranischen Flagge zu beflaggen, wie etwa Staatsbesuchen oder Besuchen einzelner Mitglieder der Regierung, sowie von Mitgliedern des Dom Republikske.
(3) Eine Beflaggung nichtöffentlicher Gebäude mit der kaysteranischen Flagge ist gestattet.
(4) Bei Trauerfällen, die durch Verordnungen als solche gekennzeichnet werden, ist eine Beflaggung auf Halbmast an allen öffentlichen Gebäuden vorgeschrieben.
§3 - Gleichzeitige Verwendung mit anderen Flaggen
(1) Die Beflaggung öffentlicher Gebäude mit der kaysteranischen Flagge ist gleichzeitig und ungeachtet zur möglichen Beflaggung mit anderen Flaggen vorgeschrieben.
(2) Bei der gleichzeitigen Beflaggung darf keine Flagge größer sein oder höher wehen als die kaysteranische Flagge.
(3) Die alleinige Beflaggung mit der kaysteranischen Flagge ist am kaysteranischen Nationalfeiertag (25.10.) vorgeschrieben.
§4 - Zerstörung der Flagge
Die Zerstörung der kaysteranischen Flagge ist strafbar.
§5 - Schlussbestimmungen
(1) Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) §4, Abs. 4 und 5 des severanischen Staatssymbolgesetzes finden in der Republik Kaysteran keine Anwendung mehr. |

|
|
21.04.2017 13:07 |
|
|
Siniša Marić
Jungspund

Ort: Raždin Land: Kaysteran
Dabei seit: 02.05.2016
Beiträge: 14
 |
|
Ustav Republike Kaysterana |
 |
Verfassung der Republik Kaysteran
Artikel 1
(1) Kaysteran ist eine gleichberechtigte Republik innerhalb der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.
(2) Das Volk ist die einzige Quelle der gesamten Staatsgewalt.
Artikel 2
(1) Die Republik erkennt keine Vorrechte an. Die Arbeit zum Wohl der Gesamtheit und die Teilnahme an der Verteidigung des Staates sind allgemeine Pflicht.
(2) Die Republik gewährleistet seinen Bürgern, Männern und Frauen, die Freiheit der Persönlichkeit und die Meinungsfreiheit und sorgt dafür, daß allen die gleichen Möglichkeiten und die gleichen Gelegenheiten für ihre Verwirklichung zuteil werden.
(3) Alle Bürger haben das Recht auf Bildung, das Recht auf Arbeit, auf gerechte Entlohnung für die geleistete Arbeit und auf Freizeit nach der Arbeit.
Artikel 3
(1) Das souveräne Volk übt die Staatsgewalt durch Vertretungsorgane aus, die vom Volk gewählt und kontrolliert werden und dem Volk verantwortlich sind.
(2) Für die Wahl zu den Vertretungsorganen gilt das allgemeine, gleiche, direkte und geheime Wahlrecht. Jeder Bürger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann wählen; jeder Bürger, der das 21. Lebensjahr vollendet hat, kann gewählt werden.
Artikel 4
(1) Das höchste Organ der gesetzgebenden Gewalt ist der Sabor, dessen Mitglieder auf die Dauer von sechs Monaten gewählt werden.
(2) In der ersten Sitzung des Sabor, an der der Abgeordnete teilnimmt, legt er folgenden Eid ab:
„Ich schwöre, dass ich der Republik Kaysteran treu sein, ihre Gesetze einhalten und mein Mandat nach bestem Wissen und Gewissen zum Wohl des Volkes und der Republik ausüben werde.“
(3) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist die Zustimmung der einfachen Mehrheit der Anwesenden erforderlich.
(4) Ein Beschluss, durch den die Verfassung geändert wird, bedarf zu seiner Gültigkeit der Zustimmung von mindestens drei Fünfteln aller Abgeordneten.
Artikel 5
(1) An der Spitze des Staates steht der Präsident der Republik, der vom Sabor auf die Dauer von sechs Monaten gewählt wird.
(2) Gewählt ist derjenige, für den mindestens drei Fünftel der Anwesenden stimmen.
(3) Hat eine zweimalige Wahl nicht zum Ziel geführt, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die bei der zweiten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist, wer die größere Stimmenzahl erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Der Präsident der Republik legt vor dem Sabor folgenden Eid ab:
„Ich schwöre bei meiner Ehre und meinem Gewissen, dass ich meine Pflichten nach dem Willen und im Interesse des Volkes erfüllen, für das Wohl der Republik sorgen und die Verfassung sowie die anderen Gesetze einhalten werde.“
Artikel 6
(1) Das höchste Organ der Regierungs- und Exekutivgewalt ist die Regierung. Sie ist dem Sabor verantwortlich. Sie wird vom Präsidenten der Republik ernannt und abberufen.
(2) Die Regierung kann zur Durchführung eines bestimmten Gesetzes und in dessen Rahmen Verordnungen erlassen. In gleicher Weise können die einzelnen Minister Verordnungen erlassen, sofern sie hierzu durch ein Gesetz ermächtigt sind.
(3) Die Ministerien werden auf Grund eines Gesetzes errichtet. Die nähere Regelung, insbesondere des Wirkungsbereiches der Ministerien, kann einer Regierungsverordnung überlassen werden.
Artikel 7
(1) Träger und Vollstrecker der Staatsgewalt in den Gemeinden und Regionen sind die Volksausschüsse.
(2) Die Volksausschüsse üben auf dem Gebiet, für das sie gewählt sind, die gesamte staatliche Verwaltung aus, insbesondere die allgemeine innere Verwaltung, die Verwaltung auf dem Gebiet der Kultur und der Volksbildung sowie auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und der Sozialversorgung
(3) Die Volksausschüsse sind verpflichtet, sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf die unmittelbare Teilnahme und Initiative des Volkes zu stützen und sich seiner Kontrolle zu unterwerfen. Ihre Mitglieder und die Mitglieder ihrer Organe sind dem Volk für ihre Tätigkeit verantwortlich.
Artikel 8
Die Gerichte sind in der Rechtsprechung unabhängig und urteilen nach dem Gesetz.
Artikel 9
(1) Die Hauptstadt der Republik Kaysteran ist Duranje.
(2) Die Farben der Republik sind Grün und Gelb.
(3) Staatswappen und Staatsflagge werden durch Gesetz bestimmt.
Artikel 10
Die Verfassung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Beschlossen am 14.02.2020.
Siniša Marić

|
|
14.02.2020 22:40 |
|
|
|
|