Vor dem "Problem" hatte ich schönen, ausformulierten Text; nun also die Instant-Variante:
Die Bundesregierung erhebt Klage gegen Herrn Laza Saulic aufgrund von § 37 und § 39 StGB.
Die Klägerin sieht in der Äußerung „Sie sollten lieber darauf hoffen, dass ich genug Ehrlichkeit und Fairness besitze keine internen Dokumente der Jedinstvo zu veröffentlichen“ (Quelle) eine Nötigung nach § 37 StGB. Die Bundesregierung sieht es darüber hinaus als erwiesen an, dass die kurzzeitige Mitgliedschaft des Beklagten in der Partei Jedinstvo ausschließlich zur Begünstigung des Mitbewerbers DS erfolgte, da der Beklagte weniger als eine Stunde nach Verkündung des Wahlergebnisses aus der Jedinstvo austrat und unmittelbar darauf zur DS wechselte. Die Bundesregierung sieht damit die Voraussetzungen für den Straftatbestand "Ausspähen von Daten" nach § 39 StGB als gegeben an.
Nun, ich war nun ein halbes Jahr auf der Suche nach dem Herrn, er scheint untergetaucht zu sein. Ich sehe nun leider keine Möglichkeit, ein Verfahren zu eröffnen. Da dies hier ja keine Strafbarkeiten beträfe, könnte man entsprechend die Verfahrensordnung ändern, sodass mögliche Verräter, wenn die Beweise hinreichend sind, auch ohne Anwesenheit verurteilt werden könnTen?
Original von Nebojša Ristić
Nun, ich war nun ein halbes Jahr auf der Suche nach dem Herrn, er scheint untergetaucht zu sein. Ich sehe nun leider keine Möglichkeit, ein Verfahren zu eröffnen. Da dies hier ja keine Strafbarkeiten beträfe, könnte man entsprechend die Verfahrensordnung ändern, sodass mögliche Verräter, wenn die Beweise hinreichend sind, auch ohne Anwesenheit verurteilt werden könnTen?
Ich denke, dass die Exekutive sich dieser Problematik annehmen wird und dann zumindest künftig gesichert ist, dass sich kein Täter durch Flucht seiner gerechten Verurteilung entziehen kann.
Ich würde behaupten, dass dies dann auch für dieses Verfahren möglich wäre. Schließlich entspräche dies ja keiner rückwirkenden Norm, die sich auf den Straftatbestand bezieht - dies wäre unzulässsig -, wohl aber eine auch für alte Verfahren geltende Verfahrensnorm.