Dr. Bogdan Savic
Haudegen

Ort: Kraijlovac Land: Vesteran
Dabei seit: 07.12.2007
Beiträge: 528
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Die Republika Vesteran beantragt eine Debatte zum Verfassungsänderungsgesetz.
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31.07.2008 17:27 |
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Nataša Jović

Lebende Forenlegende

Ort: Bergerac Land: Vesteran
Dabei seit: 19.03.2008
Beiträge: 1.945
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Antrag:
Zitat: |
Polizeigesetz
§ 1 – Aufgaben
(1) Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe Straftaten zu verfolgen und zu verhüten und auch die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistungen in Gefahrenfällen zu treffen.
(2) Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
(3) Die Polizei hat ferner die Aufgaben zu erfüllen, die ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind.
§ 2 – Befugnisse
(1) Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.
(2) Zu den Befugnissen der Polizei gehören insbesondere:
1. Befragung oder Vorladung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person sachdienliche Angaben machen kann;
2. Identitätsfeststellung und Erkennungsdienstliche Maßnahmen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person eine Straftat verabredet, vorbereitet oder verübt;
3. Prüfung von Berechtigungsscheinen;
4. Platzverweisung und Aufenthaltsverbot zur Abwehr einer Gefahr oder zur Verhinderung einer Straftat;
5. Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt;
6. Gewahrsam, wenn dies zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist oder unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat zu verhindern;
7. Durchsuchung einer Person, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen;
8. Durchsuchung und Sicherstellung von Sachen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist;
9. durch einen Richter oder aufgrund richterlicher Entscheidung erlaubte Maßnahmen.
(3) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
§ 3 – Organisation und Zuständigkeit
(1) Die Žandarmerija untersteht dem Präsidenten oder einem von ihm ernannten Minister und ist zuständig für:
1. Personen- und der Objektschutz von Dienstgebäuden des Bundes;
2. Grenzschutz und Zollangelegenheiten;
3. Sicherung des See- und Luftraumes sowie republiküberschreitender Verkehrswege;
4. Koordinierung und Hilfeleistung bei Katastrophen;
5. Terrorabwehr;
6. Verfolgung politisch motivierter oder republiküberschreitender Straftaten und Unterstützung bei Anforderung durch die Republiken.
(2) Die Republiken verfügen über eigene Polizeibehörden, welche zuständig sind für:
1. Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Republik;
2. Verfolgung und Verhütung von Straftaten, soweit diese nicht in den Aufgabenbereich der Žandarmerija fallen;
3. Sicherung der nationalen Verkehrswege, der Umwelt und der natürlichen Ressourcen;
4. Betreuung und Überwachung von Veranstaltungen;
5. Vollzugshilfe für andere Sicherheitsorgane.
(3) Der Bund und die Republiken können die Struktur und die Ausrüstung ihrer Polizeibehörden durch Verordnungen regeln.
§ 4 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
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(Dieses Gesetz kann nur bei erfolgreicher Verfassungsänderung in Kraft treten)
Nataša Jović
Predsednica Vrhovnog suda
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19.08.2008 18:21 |
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Dr. Bogdan Savic
Haudegen

Ort: Kraijlovac Land: Vesteran
Dabei seit: 07.12.2007
Beiträge: 528
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Die Republik Vesteran übernimmt hiermit den Vorsitz, da die Republik Aresinija weiterhin nicht vertreten ist.
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14.09.2008 22:40 |
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Slobodan Tesla
Präsident Severaniens


Ort: Aressaraj Land: Aressinien
Dabei seit: 13.03.2008
Beiträge: 1.681
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Ich beantrage die Ratifikation des folgenden internationalen Vertrages:
Zitat: |
Regelwerk der CartA
ABSCHNITT I - DIE CARTA
§ 1. Auftrag.
Die Cartographie-Assoziation (CartA) ist eine Organisation auf Meta-Ebene. Ihre Aufgabe ist ausschließlich die Erstellung und Pflege einer internationalen Gesamtkarte.
ABSCHNITT II - DIE VOLLVERSAMMLUNG
§ 2. Zusammensetzung.
(1) Ein Staat ist Mitglied der CartA, solange er auf ihrer Karte eingetragen ist.
(2) Jeder Mitgliedsstaat der CartA entsendet einen Delegierten in die Vollversammlung. Ausschließlich der jeweilige Delegierte vertritt die Interessen seines Mitgliedsstaates bei der CartA.
(3) Ein Wechsel des Delegierten eines Mitgliedslandes ist jederzeit möglich, allerdings nicht während laufender, geheimer Wahlen.
§ 3. Aufgaben.
(1) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Delegierten eine Stimme abgegeben hat.
(2) Die Vollversammlung wählt die Mitglieder des Kuratoriums gemäß § 4.
(3) Die Vollversammlung entscheidet gemäß § 22 über Änderungen dieses Dokuments.
ABSCHNITT III - DAS KURATORIUM
§ 4. Zusammensetzung.
(1) Zur Ermittlung der Anzahl der Sitze wird die Anzahl der Mitglieder durch fünf geteilt und auf die nächste ganze Zahl abgerundet. Die Anzahl der Sitze darf dabei fünf nicht unter- und neun nicht überschreiten. Die Anzahl der Sitze wird ausschließlich zur Wahl eines neuen Kuratoriums bestimmt und bleibt unverändert, wenn sich die Anzahl der Mitglieder während der Amtszeit eines Kuratioriums verändert.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden von der Vollversammlung in allgemeiner, freier, geheimer und gleicher Wahl für sechs Monate gewählt.
§ 5. Aufgaben.
(1) Das Kuratorium entscheidet bei Anträgen auf Eintragung nach § 15 oder Gebietsmodifikationen nach § 16 anhand eines in der Grundordnung definierten Bewertungsbogens.
(2) Das Kuratorium kann der Vollversammlung gemäß § 22 Änderungen dieses Dokuments vorschlagen.
ABSCHNITT IV - DAS DIREKTORIUM
§ 6. Zusammensetzung.
(1) Das Direktorium besteht aus:
1. dem Direktor, der dem Direktorium vorsteht, das Forum administriert und Wahlen und Abstimmungen der Vollversammlung leitet;
2. dem Vizedirektor, der Kartenanträge bearbeitet und dem Kuratorium zur Bewertung vorlegt;
3. dem Direktor für Kartographie, der die Karte erstellt und pflegt.
(2) Die Mitglieder des Direktoriums können ihre Kompetenzen untereinander temporär delegieren.
§ 7. Wahl, Amtsenthebung.
(1) Die Mitglieder des Direktoriums werden in allgemeiner, freier, geheimer und gleicher Wahl mit absoluter Mehrheit der Mitglieder der Vollversammlung für sechs Monate gewählt.
(2) Findet sich im ersten Wahlgange nicht die nötige Mehrheit, wird eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen angesetzt. Ins Amt gewählt ist der Kandidat mit den meisten Stimmen. Findet sich auch im zweiten Wahlgang keine Mehrheit, entscheidet das Los.
(3) Ein Mitglied des Direktoriums kann des Amtes enthoben werden, wenn mindestens drei Mitglieder des Kuratoriums einen solchen Antrag stellen und gleichzeitig mit der Abwahl des Amtsinhabers ein durch die Antragsteller Vorgeschlagener mit absoluter Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums gewählt wird.
§ 8. Aufgaben.
(1) Das Direktorium sorgt für den ordnungsgemäßen Betrieb der CartA gemäß deren Regularien und entscheidet bei Fragen, die durch die Regularien der CartA nicht abgedeckt werden.
(2) Es übt das Hausrecht im Forum aus und genießt das Recht, Nutzer, die den Betrieb der Organisation behindern, stören, gegen die guten Sitten oder geltendes deutsches Recht verstoßen, mittels administrativer Maßnahmen zurechtzuweisen.
ABSCHNITT V - DAS SCHIEDSGERICHT
§ 9. Zusammensetzung.
(1) Das Schiedsgericht besteht aus drei Richtern. Zum Richter kann jeder Bürger eines Mitgliedsstaats gewählt werden, der weder Delegierter ist noch dem Kuratorium angehört.
(2) Die Richter werden für eine Dauer von 6 Monaten von den Delegierten der Vollversammlung in allgemeiner, freier, geheimer und gleicher Wahl mit absoluter Mehrheit gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
(3) Falls ein Richter während seiner Amtszeit ausscheidet, findet eine Neuwahl statt. Der neugewählte Richter bleibt für die verbleibende Amtszeit des für inaktiv erklärten Richters im Amt. Ein Richter scheidet in folgenden Fällen aus:
1. Bei seinem Tod
2. Durch Rücktritt
3. Wenn er zu drei aufeinanderfolgenden Verfahren nicht erschienen ist
§ 10. Aufgaben.
(1) Das Schiedsgericht überwacht die Einhaltung dieser Grundordnung. Es entscheidet verbindlich und unwiderruflich über
1. das formal korrekte Zustandekommen von Beschlüssen und Entscheidungen des Direktoriums und des Kuratoriums gemäß der Grundordnung und eventueller Geschäftsordnungen,
2. die Vereinbarkeit von Beschlüssen und Entscheidungen des Direktoriums und des Kuratoriums mit der Grundordnung,
3. die Auslegung der Grundordnung im Falle von Streitigkeiten zwischen den verschiedenen Organen der CartA,
4. die Bewertung eines Staates für den Fall, dass ein Staat die Beurteilung einer Eintragung oder Gebietsmodifikation durch das Kuratorium anficht.
(2) Jeder Delegierte kann das Schiedsgericht anrufen, wenn er die Grundordnung verletzt sieht.
(3) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung anschließend mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
ABSCHNITT VI - DIE KARTE
§ 11. Projektion.
(1) Die Karte der CartA liegt in querachsiger, flächengetreuer Azimutalprojektion (Wagners Entwurf 20b bzw. Wagner VII) vor. Sollte eine andere Projektionsart gewählt werden, sind nur derartige Projektionen zulässig, die die gesamte Karte als Kugel abbilden.
(2) Die Karte ist mit einem Netz aus Längen- und Breitengraden versehen, die Planquadrate mit einer Seitenlänge von 10° zwecks Rasterung bilden.
(3) Ein Pixel auf der Karte entspricht 358,7178 km².
(4) Die Karte ist nicht erweiterbar.
§ 12. Klimakarte.
Die in der Klimakarte festgelegten Klimazonen sind für alle Staaten als Ausgestaltungs- und Positionierungsrichtlinien zu beachten. Änderungen an der Klimakarte können vom Kuratorium beschlossen werden, allerdings nur in dem Ausmaße, dass weiterhin eine logisch nachvollziehbare Abgrenzung gegeben ist.
ABSCHNITT VII - EINTRAGUNGEN, ÄNDERUNGEN, LÖSCHUNGEN
§ 13. Eintragungsbedingungen.
(1) Jede Nation kann auf der Karte der CartA eingetragen werden oder einen Kartenplatz reservieren, sofern sie die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
1. Die Nation muss sich ausdrücklich zur Virtualität bekennen.
2. Die Nation muss über ein Forum sowie eine Webpräsenz verfügen.
3. Reservierungen und Eintragungen sind nur auf freien Flächen zulässig.
4. Alle Planquadrate, die nur aus Wasserfläche bestehen, sind zunächst zur Besiedelung gesperrt.
5. Auf Beschluss des Kuratoriums können bestimmte Planquadrate, gleich ob Land- oder Wasserfläche, für Reservierungen und Eintragungen ge- und entsperrt werden.
(2) Plagiarismus wird nicht geduldet. Reservierungs- und Eintragungsanträge sind abzulehnen, wenn sie durch einen Staat gestellt werden, dessen Name oder Konzept offensichtlich von einem anderen Staat kopiert wurde oder wenn sie der heimtückischen Schädigung eines anderen Staates dienen.
(3) Veränderungen der Küstenlinien können bei der Eintragung im Rahmen der Grundordnung vorgenommen werden.
§ 14. Reservierung eines Kartenplatzes.
(1) Vor der Eintragung einer Nationen auf der Karte ist die Reservierung eines Kartenplatzes nötig.
(2) Ein Antrag auf Reservierung muss folgende Informationen enthalten:
1. voller Name der Nation,
2. Kurzname, der auf der Karte eingetragen werden soll,
3. URL zum Forum,
4. URL zur Website,
5. E-Mail-Adresse eines für den Antrag zuständigen Ansprechpartners,
6. Kartenausschnitt (von der Gesamtkarte, unskaliert) mit der genauen Größe und Position des gewünschten Staatsgebietes.
(3) Das Kuratorium entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen über eine Reservierung. Grundlage für die Entscheidung ist die Einschätzung, ob ein folgender Eintragungsantrag Aussicht auf Erfolg haben wird.
(4) Ein bereits zugesprochene Reservierung kann durch Direktoriumsbeschluss in folgenden Fällen zurückgezogen werden:
1. Wenn nach 30 Tagen keine kontinuierliche Aktivität im entsprechenden Staate zu beobachten ist
2. Wenn nach 90 Tagen kein Antrag auf Eintragung gestellt wurde
§ 15. Eintragung.
(1) Zur endgültigen Eintragung auf die Karte der CartA muss ein Antrag auf Eintragung gestellt werden.
(2) Für die Eintragung müssen neben den in § 13 festgelegten folgende Bedingungen erfüllt sein:
1. Interne, kontinuierliche Aktivität von mindestens 90 Tagen im eigenen Forum
2. Keine gültigen Vetos der Anrainerstaaten und des Direktoriums
3. Die Erfüllung der vom Kuratorium festgelegten Mindestpunkte des Bewertungsantrages
4. Ein seit mindestens vierzehn Tagen gültiger Reservierungsstatus
(3) Ein Antrag auf Eintragung muss neben den bereits für die Reservierung notwendigen Informationen eine vollständige Liste aller vetoberechtigten Nationen enthalten.
(4) Das Kuratorium entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ob alle Bedingungen als erfüllt angesehen werden.
§ 16. Gebietsmodifikationen.
(1) Ein Staat kann die Form seines Gebietes ändern, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Keine gültigen Vetos der Anrainerstaaten, des Direktoriums und des Kuratoriums.
2. Im Falle einer Vergrößerung des Gebietes muss das zu erweiternde Gebiet hinreichend ausgestaltet sein.
(2) Die Einhaltung der Voraussetzungen wird vom Kuratorium mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgestellt. Im Falle einer Pattsituation entscheidet das Direktorium per Mehrheitsbeschluss.
§ 17. Zusammenschluss, Teilung und Abtretung von Staatsgebiet.
(1) Ein Staat kann sich dergestalt teilen, dass mehrere souveräne Staaten mit eigener Vertretung bei der CartA entstehen. Im Falle einer Teilung müssen alle künftigen Staaten die Eintragungsbedingungen erfüllen und entsprechende Informationen bei der CartA hinterlegt werden.
(2) Staaten können ihr Staatsgebiet zusammenschließen, sofern diejenigen Staaten, die sich zusammenschließen wollen, dem ausdrücklich bei der CartA zustimmen.
(3) Ein Staat kann Teile seines Staatsgebietes an einen anderen Staat abtreten, sofern beide Staaten dem ausdrücklich bei der CartA zustimmen.
(4) Die Einhaltung der Voraussetzungen wird vom Kuratorium mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgestellt. Im Falle einer Pattsituation entscheidet das Direktorium per Mehrheitsbeschluss.
§ 18. Vetorecht.
(1) Bei einem Antrag auf Eintragung oder Gebietsmodifikation genießen alle Staaten, deren Territorium im selben Planquadrat oder in einem angrenzenden Planquadrat wie das des Antragstellers liegt, Vetorecht. Zusätzlich kann das Direktorium per Mehrheitsbeschluss Veto einlegen.
(2) Ein Veto muss nachvollziehbar und schlüssig begründet werden. Als Vetogrund gelten Inkompatibilitäten in der Ausgestaltung des Antragstellers und Nicht-Information der Vetomacht; persönliche oder politisch motivierte Vetos sind unzulässig. Über die Stichhaltigkeit eines Vetos entscheidet das Direktorium per Mehrheitsbeschluss.
(3) Ein Veto ist nach Eröffnung des Eintragungs- oder Änderungsverfahrens innerhalb von 120 Stunden bei der CartA einzureichen.
(4) Wurde ein gültiges Veto eingelegt, wird das Verfahren unterbrochen, bis das Veto zurückgezogen wird.
(5) Ändert ein Staat seine Ausgestaltung nach der Eintragung entscheidend, können alle Staaten, die bei der Eintragung ein Vetorecht besessen hätten, Veto gegen diese Ausgestaltungsänderung einlegen. In diesem Falle wird der entsprechende Staat nach einer Frist von 30 Tagen gelöscht, sollte die Ausgestaltungsänderung nicht widerrufen oder passend abgeändert worden sein.
§ 19. Löschung.
(1) Ein Staat kann nur bei dauerhafter Inaktivität oder auf eigenen Wunsch gelöscht werden.
(2) Das Direktorium der CartA stellt die Inaktivität eines Staates fest, wenn in dessen Forum seit mindestens 30 Tagen kein Beitrag mehr verfasst wurde.
(3) Eine Löschung auf eigenen Wunsch erfolgt auf Antrag des Delegierten des entsprechenden Staates.
(4) In beiden Fällen wird der entsprechende Staat nicht sofort gelöscht, sondern zunächst als inaktiv gekennzeichnet. Innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen kann der Löschung von Seiten des betroffenen Staates widersprochen werden.
(5) Erfolgt nach Einlegung des Widerspruchs innerhalb von 90 Tagen eine erneute Feststellung der Inaktivität des gleichen Staates, wird dieser ohne Widerspruchsfrist von der Karte gelöscht.
ABSCHNITT VIII - SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 20. Rechtsanspruchsabsage.
Jeder auf der Karte der CartA eingetragene Staat verzichtet darauf, Rechtsansprüche auf aus seiner Eintragung resultierenden Umrisse oder Küstenlinien zu erheben.
§ 21. Abstimmungsvorschriften.
(1) Entscheidungen im Rahmen der Charta werden, sofern nicht ausdrücklich durch diese Grundordnung anders bestimmt, grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefällt.
(2) Wahlen und Abstimmungen dauern grundsätzlich 120 Stunden. Sie werden vorzeitig beendet, wenn eine unumstößliche Mehrheit aller Abstimmungsberechtigten erreicht ist.
§ 22. Änderungen.
Dieses Dokument kann auf Vorschlag des Kuratoriums mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder der Vollversammlung geändert werden.
§ 23. Übergangsbestimmungen.
Im Rahmen eines Gründungsvertrages kann zeitweise von den Bestimmungen dieser Grundordnung abgewichen werden. |
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15.09.2008 14:04 |
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Slobodan Tesla
Präsident Severaniens


Ort: Aressaraj Land: Aressinien
Dabei seit: 13.03.2008
Beiträge: 1.681
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Ich stelle folgenden Antrag:
Zitat: |
Referendumsgesetz (RefG)
§ 1 - Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Durchführung gesamtstaatlicher Referenden in der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verfassung.
§ 2 - Formale Voraussetzungen
(1) Bei einem gesamtstaatlichen Referendum wird über einen Antrag zur Änderung der Verfassung abgestimmt, der öffentlich zugänglich sein muss.
(2) Das Referendum darf nicht stattfinden, bevor der Bundesrat dem Antrag zugestimmt hat.
(3) Die abstimmungsberechtigten Teilnehmer des Referendums haben die Möglichkeit, dem Antrag zuzustimmen oder ihn abzulehnen.
§ 3 - Abstimmungsrecht
(1) Abstimmungsberechtigt sind alle Personen, die seit mindestens zwei Wochen Staatsbürger der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien sind.
(2) Das aktive und passive Wahlrecht können im Zuge einer gerichtlichen Bestrafung für einen gewissen Zeitraum aberkannt werden, näheres regeln die Strafgesetze.
§ 4 - Wahlleiter
(1) Der Präsident beauftragt einen Wahlleiter mit der Durchführung der Wahl. Bei Abwesenheit des Präsidenten wird der Wahlleiter durch den Bundesrat bestimmt.
(2) Der Wahlleiter verkündet unverzüglich nach Wahlende das Ergebnis.
§ 5 - Abstimmungsdauer
(1) Das Referendum dauert fünf Tage und beginnt mit der offiziellen Eröffnung durch den Wahlleiter.
(2) Es kann vorfristig beendet werden, wenn alle Wahlberechtigten bereits abgestimmt haben.
§ 6 - Ergebnis des Referendums
(1) Das Referendum ist erfolgreich, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf Zustimmung des Referendums entfallen.
(2) Wenn das Referendum erfolgreich war, erlangt der Antrag durch die zeitnah durchzuführende Verkündung durch den Präsidenten Geltung.
§ 7 - Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das bisherige Wahlgesetz (WahlG). |
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17.09.2008 23:04 |
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Dr. Bogdan Savic
Haudegen

Ort: Kraijlovac Land: Vesteran
Dabei seit: 07.12.2007
Beiträge: 528
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Die Republika Vesteran beantragt eine etwas späte Aussprache.
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25.09.2008 11:30 |
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Slobodan Tesla
Präsident Severaniens


Ort: Aressaraj Land: Aressinien
Dabei seit: 13.03.2008
Beiträge: 1.681
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Ich beantrage die Zustimmung des Bundesrates zur Ernennung von Nebojša Ristić zum Richter am Obersten Gerichtshof für eine neue Amtszeit.
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07.10.2008 14:11 |
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Slobodan Tesla
Präsident Severaniens


Ort: Aressaraj Land: Aressinien
Dabei seit: 13.03.2008
Beiträge: 1.681
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Die Regierung stellt den folgenden Antrag:
Zitat: |
Gesetz über die Autonomen Provinzen
§ 1 – Änderung der Verfassung
Die Verfassung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien wird ergänzt:
1. Als neuer Artikel 6, Absatz 2b wird ergänzt: „Beratende Mitglieder des Bundesrates sind die Vertreter der Autonomen Provinzen. Sie haben auf allen Sitzungen des Bundesrates Rederecht.“
2. Als neuer Artikel 8b mit dem Titel „Autonome Provinzen“ wird ergänzt: „(1) Der Bundesrat kann durch völkerrechtlichen Vertrag den Beitritt von Gebietskörperschaften zum Bundesgebiet der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien als Autonome Provinzen beschließen.
(3) Die vollziehenden, gesetzgeberischen und rechtsprechenden Körperschaften der Autonomen Provinzen besitzen abweichend von dieser Verfassung alle Kompetenzen, die innenpolitischer Natur ist.
(4) Die völkerrechtliche Vertretung der Autonomen Provinzen wird ohne Ausnahme vom Präsidenten der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien oder einem durch ihn Delegierten ausgeübt.“
§ 2 – Inkrafttreten
Die Änderungen treten mit Verkündung in Kraft. |
Ich füge erklärend hinzu, dass der Abstimmung im Bundesrat natürlich gemäß Verfassung und Referendumsgesetz ganz selbstverständlich ein Referendum folgt, bevor dieses Gesetz verkündet wird.
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13.12.2008 12:40 |
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Nataša Jović

Lebende Forenlegende

Ort: Bergerac Land: Vesteran
Dabei seit: 19.03.2008
Beiträge: 1.945
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Die Regierung stellt den folgenden Antrag:
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Gesetz über Auslandsvertretungen
§ 1 – Grundlagen
Auslandsvertretungen sind dauerhaft eingerichtete völkerrechtliche Vertretungen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien im Ausland. Sie werden unterschieden in diplomatische und konsularische Auslandsvertretungen.
§ 2 – Diplomatische Vertretungen
(1) Eine Botschaft ist eine ständige diplomatische Vertretung im Empfangsstaat.
(2) Aufgabe einer diplomatischen Vertretung ist es unter anderem,
a) die Interessen Sozialistischen Bundesrepublik Severanien und ihrer Angehörigen im Empfangsstaat innerhalb der völkerrechtlich zulässigen Grenzen zu schützen;
b) mit der Regierung des Empfangsstaats zu verhandeln;
c) sich mit allen rechtmäßigen Mitteln über Verhältnisse und Entwicklungen im Empfangsstaat zu unterrichten und darüber an die Regierung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien zu berichten;
d) freundschaftliche Beziehungen zwischen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien und dem Empfangsstaat zu fördern und ihre wirtschaftlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen auszubauen.
(3) Eine Diplomatische Vertretung wird von einem Botschafter geleitet.
§ 3 – Konsularische Vertretungen
(1) Konsulate sowie Konsularabteilungen bei Botschaften nehmen die Interessen der Bürger der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien im Empfangsstaat wahr.
(2) Die konsularischen Aufgaben bestehen darin,
a) den Angehörigen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien, und zwar sowohl natürlichen als auch juristischen Personen, Hilfe und Beistand zu leisten;
b) sich mit allen rechtmäßigen Mitteln über Verhältnisse und Entwicklungen im kommerziellen, wirtschaftlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Leben des Empfangsstaats zu unterrichten, an die Regierung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien darüber zu berichten und interessierten Personen Auskünfte zu erteilen;
c) den Angehörigen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien Pässe und Reiseausweise und den Personen, die sich in die Sozialistischen Bundesrepublik Severanien zu begeben wünschen, Sichtvermerke oder entsprechende Urkunden auszustellen;
d) notarielle, zivilstandsamtliche und ähnliche Befugnisse auszuüben sowie bestimmte Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen, soweit die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats dem nicht entgegenstehen.
(3) Konsulate sowie Konsularabteilungen bei Botschaften werden von einem Konsul geleitet.
§ 4 - Völkerrechtliche Vertretungen fremder Staaten
(1) Staaten, mit denen die Sozialistische Bundesrepublik Severanien diplomatische Beziehungen unterhält, können auf eigenen Wunsch Botschafter und Konsuln in das Hoheitsgebiet der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien entsenden.
(2) Botschafter und Konsuln fremder Staaten werden durch den Präsidenten oder einer von ihm beauftragten Person akkreditiert. Akkreditierte Botschafter und Konsuln genießen diplomatische Immunität.
(3) Der Präsident kann die Akkreditierung jederzeit unter Angaben von Gründen widerrufen und Botschafter sowie Konsuln fremder Staaten ausweisen. Die Ausweisung ist der jeweiligen Regierung und dem Betroffenen mitzuteilen.
(4) Die Räumlichkeiten einer völkerrechtlichen Vertretung sind unverletzlich. Eine Durchsuchung, Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung ist nur auf richterliche Anordnung zulässig.
(5) Der Empfangsstaat hat alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Räumlichkeiten seiner Vertretung vor jedem unbefugten Eindringen und jeder Beschädigung zu schützen.
§ 5 - Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. |
Nataša Jović
Predsednica Vrhovnog suda
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14.12.2008 17:19 |
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Als Vertreter der Republik Vesteran beantrage ich den Austritt aus dem Bejdžinger Pakt.
Radovan Radenković
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19.12.2008 15:22 |
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Halid Selimović
Aresinac

Ort: Skenderevo Land: Aressinien
Dabei seit: 22.06.2008
Beiträge: 311
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Zitat: |
Original von Nataša Jović
Antrag:
Änderungsgesetz zum Gerichtsgesetz
§ 1 - Änderungen
Das Gerichtsgesetz wird wiefolgt geändert:
- "Severanija" in "Severanien" und "der Federativna Republika Severanija" in "der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien";
- "Vinasy" in "Aresinje".
§ 2 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. |
Ist "Aresinje" bewusst gewählt worden oder wollte man die aressinische Hauptstadt? Die wäre nämlich "Aressaraj". Irgendwie werden "Aresinje" und "Aressaraj" gerne verwechselt, deswegen frage ich lieber nochmal nach...
Halid Selimović
Volimo te naša mati
Nećemo te nikom dati
Živela Severanija!
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20.12.2008 04:05 |
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Slobodan Tesla
Präsident Severaniens


Ort: Aressaraj Land: Aressinien
Dabei seit: 13.03.2008
Beiträge: 1.681
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Wieso werden Anträge zur Debatte gestellt, obwohl keine Debatte beantragt wurde? Solche Anträge werden direkt zur Abstimmung gestellt.
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28.12.2008 18:13 |
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