Forum Severaniens
Forum Mitglieder Gruppen Suche
Registrieren Portal Links
Forum Severaniens » Politika » Savezna skupština » Savezno veće
Thema: [Debatte] Währungsgesetz
Letzter Beitrag | Erster ungelesener Beitrag
Sie sind nicht angemeldet. Anmelden | Registrieren
Druckvorschau | An Freund senden | Thema zu Favoriten hinzufügen

Neues Thema | Thema ist geschlossen
Autor
Beitrag « Vorheriges Thema | Nächstes Thema »
Nikola Mihajlov Nikola Mihajlov ist männlich
Total national!

images/avatars/avatar-142.jpg

Ort: Portograd
Land: Pelagonien

Dabei seit: 10.03.2008
Beiträge: 566

Währungsgesetz Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

Die Regierung stellt den folgenden Antrag:

Zitat:
Währungsgesetz

§ 1 – Währungseinheit
Die severanische Währungseinheit ist der Talir. Er ist in 100 Para eingeteilt.

§ 2 – Ausgaberecht
(1) Die Nationalbank gibt nach den Bedürfnissen des Zahlungsverkehrs Münzen und Banknoten heraus. Sie bestimmt deren Gestaltung.
(2) Die Stückelung der Münzen beträgt 10, 20 und 50 Para sowie 1, 2, 5, 10 und 20 Talir.
(3) Die Stückelung der Banknoten beträgt 50, 100, 500, 1.000, 2.000 und 5.000 Talir.

§ 3 – Zahlungsmittel
Als gesetzliche Zahlungsmittel gelten:
a) die von der Nationalbank ausgegebenen Münzen;
b) die von der Nationalbank ausgegebenen Banknoten;
c) auf Talir lautende Guthaben bei der Nationalbank.

§ 4 – Annahmepflicht
(1) Die Annahmepflicht für severanische Münzen beschränkt sich auf höchstens fünfzig Münzen je Zahlung.
(2) Severanische Banknoten müssen von jeder Person unbeschränkt an Zahlung genommen werden.
(3) Auf Talir lautende Guthaben bei der Nationalbank müssen von jeder Person, die dort über ein Konto verfügt, unbeschränkt an Zahlung genommen werden.

§ 5 – Ersatz der Banknoten
(1) Die Nationalbank zieht beschädigte Banknoten gegen Vergütung des Nennwerts aus dem Umlauf zurück.
(2) Die Nationalbank hat für eine beschädigte Note nur dann Ersatz zu leisten, wenn der Inhaber einen Teil vorweist, der größer ist als die Hälfte, oder beweist, dass der fehlende Teil der Note zerstört worden ist.
(3) Sie hat für vernichtete, verlorene oder gefälschte Noten keinen Ersatz zu leisten.

§ 6 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


Die Debatte dauert 5 Tage.

С поштовањем,
Nikola Mihajlov
passioniert pensioniert
25.01.2009 15:57 Nikola Mihajlov ist offline E-Mail an Nikola Mihajlov senden Beiträge von Nikola Mihajlov suchen Nehmen Sie Nikola Mihajlov in Ihre Freundesliste auf Fügen Sie Nikola Mihajlov in Ihre Kontaktliste ein
Gehe zu:
Neues Thema | Thema ist geschlossen


www.severanija.net