Meine Frage:
Widerspricht der Abschnitt IV der kaysteranischen Verfassung, dem Artikel 6 (5) der severanischen Verfassung?
Zitat:
(5) Zur ausschließlichen Kompetenz des Bundesrates gehören:
- die Außenpolitik, die Vertretung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien im Rahmen der internationalen Beziehungen und die Entscheidung in Fragen von Krieg und Frieden;
- die Landesverteidigung und der Grenzschutz;
- die Staatsbürgerschaft und das Passwesen;
- Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, der Rechtspflege und des Strafvollzugs;
- die Währungs- und Finanzpolitik einschließlich der Erhebung von Steuern und Zöllen;
- Handel und Gewerbe sowie republiküberschreitender Verkehr;
- die Post und das Fernmeldewesen;
- die Angelegenheiten der Presse und der anderen Informationsmedien;
- ihr von den Republiken übertragende Zuständigkeiten.
Das Gericht stellt fest, dass eine Notstandsnorm innerhalb der Gesetze der Teilrepubliken gegen die severanische Verfassung verstößt.
Ein solches Notstandsgesetz bzw. eine solche einzelne Notstandsnorm würde der ausschließlichen Kompetenz des Bundesrates im Bereich der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit widersprechen. Ich verwende hier den Konjunktiv, da eine solche Norm keine Rechtskraft entwickeln kann.
Unabhängig davon umfasst eine innerstaatliche Notstandslage nicht die Landesverteidigung, den Grenzschutz oder die Entscheidung in Fragen von Krieg und Frieden.