Slobodan Tesla
Präsident Severaniens


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Änderungsgesetz zum Gesetz über politische Vereinigungen und sonstige Vereine
§ 1 - Änderungen
(1) In § 1 ParteiVereinsG wird Satz 2 gestrichen.
(2) § 2 ParteiVereinsG erhält folgenden Absatz (6)
Die Bestimmungen zu Vereinen nach § 3 finden auf Parteien keine Anwendung. Mit dem Vollzug von § 2 ist der Präsident betraut.
(3) § 3 Abs. 3 ParteiVereinsG wird wiefolgt neu gefasst:
Ein Verein muss öffentlich über seinen Sitz, den Vereinszweck und die Regelungen zur Mitgliedschaft informieren. Der Name des Vereins muss sich von denen bestehender Vereine deutlich unterscheiden.
(4) § 3 ParteiVereinsG erhält folgenden Ansatz (4)
Die Republiken führen ein Vereinsregister, aus dem Name, Vereinszweck (Tätigkeit) und Adresse der in ihrem Gebiet ansässigen Vereine hervorgehen. Jeder Vereinsvorstand ist verpflichtet, Änderungen unverzüglich anzuzeigen.
§ 2 - Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. |
gez.
Slobodan Tesla
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16.07.2008 23:47 |
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Änderungsgesetz zur Demokratisierung der severanischen Wirtschaft
§ 1 - Änderung des Gewerbegesetzes
(1) Als neuer Paragraph 4a wird eingefügt:
"§ 4a - Selbstverwaltung
(1) Unternehmen mit im Jahresdurchschnitt mehr als 100 Beschäftigten sind zwingend als Genossenschaft zu führen.
(2) Unternehmen mit im Jahresdurchschnitt wenigstens 50 und nicht mehr als 100 Beschäftigten sind als Genossenschaft zu führen, wenn drei Viertel der Belegschaft dies wünscht.
(3) Unternehmen mit im Jahresdurchschnitt weniger als 50 Beschäftigten sind nur dann als Genossenschaft zu führen, wenn zwischen Belegschaft und Eigentümer Einvernehmen darüber besteht."
(2) Als neuer Paragraph 4b wird eingefügt:
"§ 4b - Haftung
(1) Unternehmen haften mit dem Betriebs- bzw. Gesellschaftsvermögen; Eigentümer bzw. Gesellschafter haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Höhe ihrer Einlage.
(2) Wird ein Schaden fahrlässig oder vorsätzlich verursacht, so haften die Verantwortlichen auch mit ihrem Privatvermögen."
(3) Paragraph 4 Abs. 2 des GewerbeG wird wiefolgt neu gefasst:
"Handelsgesellschaft (trgovačko društvo, t.d.) sind Unternehmen, an denen mehrere Eigentümer (Gesellschafter) mit einer vertraglich vereinbarten Geld- oder Sacheinlage beteiligt sind."
(4) Paragraph 2 Abs 1 Satz 1 des GewerbeG wird wiefolgt ergänzt:
"Jede Veränderung dieser Daten ist erneut anzuzeigen."
(5) Paragraph 2 Abs 2 des GewerbeG wird wiefolgt geändert:
"Die Eröffnungsanzeige hat mindestens zu enthalten:
1. die Firma;
2. Unternehmensform;
3. den hauptsächlichen Gegenstand des Unternehmen;
4. den Sitz des Gewerbeunternehmens."
(6) Paragraph 2 Abs 3 des GewerbeG wird wiefolgt geändert:
"Unternehmen entstehen und werden rechtsfähig durch die Eintragung in das Unternehmensregister. Die Republiken sind verpflichtet, ein Unternehmensregister zu führen und regelmäßig zu aktualisieren."
§ 2 - Inkrafttreten
(1) Paragraph 1 Absatz 2 tritt mit Verkündung in Kraft.
(2) Paragraph 1 Absatz 1 tritt am 1. August 2008 in Kraft.
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gez.
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23.07.2008 15:56 |
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Polizeigesetz
§ 1 – Aufgaben
(1) Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe Straftaten zu verfolgen und zu verhüten und auch die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistungen in Gefahrenfällen zu treffen.
(2) Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
(3) Die Polizei hat ferner die Aufgaben zu erfüllen, die ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind.
§ 2 – Befugnisse
(1) Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.
(2) Zu den Befugnissen der Polizei gehören insbesondere:
1. Befragung oder Vorladung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person sachdienliche Angaben machen kann;
2. Identitätsfeststellung und Erkennungsdienstliche Maßnahmen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person eine Straftat verabredet, vorbereitet oder verübt;
3. Prüfung von Berechtigungsscheinen;
4. Platzverweisung und Aufenthaltsverbot zur Abwehr einer Gefahr oder zur Verhinderung einer Straftat;
5. Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt;
6. Gewahrsam, wenn dies zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist oder unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat zu verhindern;
7. Durchsuchung einer Person, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen;
8. Durchsuchung und Sicherstellung von Sachen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist;
9. durch einen Richter oder aufgrund richterlicher Entscheidung erlaubte Maßnahmen.
(3) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
§ 3 – Organisation und Zuständigkeit
(1) Die Žandarmerija untersteht dem Präsidenten oder einem von ihm ernannten Minister und ist zuständig für:
1. Personen- und der Objektschutz von Dienstgebäuden des Bundes;
2. Grenzschutz und Zollangelegenheiten;
3. Sicherung des See- und Luftraumes sowie republiküberschreitender Verkehrswege;
4. Koordinierung und Hilfeleistung bei Katastrophen;
5. Terrorabwehr;
6. Verfolgung politisch motivierter oder republiküberschreitender Straftaten und Unterstützung bei Anforderung durch die Republiken.
(2) Die Republiken verfügen über eigene Polizeibehörden, welche zuständig sind für:
1. Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Republik;
2. Verfolgung und Verhütung von Straftaten, soweit diese nicht in den Aufgabenbereich der Žandarmerija fallen;
3. Sicherung der nationalen Verkehrswege, der Umwelt und der natürlichen Ressourcen;
4. Betreuung und Überwachung von Veranstaltungen;
5. Vollzugshilfe für andere Sicherheitsorgane.
(3) Der Bund und die Republiken können die Struktur und die Ausrüstung ihrer Polizeibehörden durch Verordnungen regeln.
§ 4 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
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gez. Slobodan Tesla
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09.09.2008 17:46 |
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Verfassungsänderungsgesetz
§ 1 - Änderungen
(1) In Artikel 3 – Ökonomische Grundlagen wird Absatz 2 wiefolgt geändert:
Die natürlichen Ressourcen einschließlich der Bodenschätze, die Bergwerke, Kraftwerke und Leitungsnetze, Talsperren, Wasserversorgung, das Gesundheitswesen, Schulen und Universitäten, Banken und Versicherungseinrichtungen, Verkehrsinfrastruktur sowie Post- und Fernmeldeanlagen sind Eigentum der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien und ihrer Gebietskörperschaften. Sie dürfen weder verkauft noch anderweitig in privates oder betriebliches Eigentum übertragen werden. Die verantwortlichen Gebietskörperschaften stellen unter Berücksichtigung sicherheitspolitischer, sozialer und ökologischer Belange den offenen und diskriminierungsfreien Zugang zu den Infrastruktureinrichtungen sicher.
(2) In Artikel 6 – Der Bundesrat wird in Absatz 5 nach "und der Grenzschutz;" ergänzt:
- die Staatsbürgerschaft und das Passwesen;
(3) In Artikel 6 – Der Bundesrat wird der folgende Absatz 6a eingefügt:
Der Bundesrat kann durch Gesetz Teilkompetenzen aus der ausschließlichen Bundeskompetenz an die Republiken übergeben.
§ 2 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. |
gez.
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09.09.2008 17:47 |
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Referendumsgesetz (RefG)
§ 1 - Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Durchführung gesamtstaatlicher Referenden in der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verfassung.
§ 2 - Formale Voraussetzungen
(1) Bei einem gesamtstaatlichen Referendum wird über einen Antrag zur Änderung der Verfassung abgestimmt, der öffentlich zugänglich sein muss.
(2) Das Referendum darf nicht stattfinden, bevor der Bundesrat dem Antrag zugestimmt hat.
(3) Die abstimmungsberechtigten Teilnehmer des Referendums haben die Möglichkeit, dem Antrag zuzustimmen oder ihn abzulehnen.
§ 3 - Abstimmungsrecht
(1) Abstimmungsberechtigt sind alle Personen, die seit mindestens zwei Wochen Staatsbürger der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien sind.
(2) Das aktive und passive Wahlrecht können im Zuge einer gerichtlichen Bestrafung für einen gewissen Zeitraum aberkannt werden, näheres regeln die Strafgesetze.
§ 4 - Wahlleiter
(1) Der Präsident beauftragt einen Wahlleiter mit der Durchführung der Wahl. Bei Abwesenheit des Präsidenten wird der Wahlleiter durch den Bundesrat bestimmt.
(2) Der Wahlleiter verkündet unverzüglich nach Wahlende das Ergebnis.
§ 5 - Abstimmungsdauer
(1) Das Referendum dauert fünf Tage und beginnt mit der offiziellen Eröffnung durch den Wahlleiter.
(2) Es kann vorfristig beendet werden, wenn alle Wahlberechtigten bereits abgestimmt haben.
§ 6 - Ergebnis des Referendums
(1) Das Referendum ist erfolgreich, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf Zustimmung des Referendums entfallen.
(2) Wenn das Referendum erfolgreich war, erlangt der Antrag durch die zeitnah durchzuführende Verkündung durch den Präsidenten Geltung.
§ 7 - Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das bisherige Wahlgesetz (WahlG). |
gez.
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16.11.2008 18:38 |
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Gesetz über Auslandsvertretungen
§ 1 – Grundlagen
Auslandsvertretungen sind dauerhaft eingerichtete völkerrechtliche Vertretungen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien im Ausland. Sie werden unterschieden in diplomatische und konsularische Auslandsvertretungen.
§ 2 – Diplomatische Vertretungen
(1) Eine Botschaft ist eine ständige diplomatische Vertretung im Empfangsstaat.
(2) Aufgabe einer diplomatischen Vertretung ist es unter anderem,
a) die Interessen Sozialistischen Bundesrepublik Severanien und ihrer Angehörigen im Empfangsstaat innerhalb der völkerrechtlich zulässigen Grenzen zu schützen;
b) mit der Regierung des Empfangsstaats zu verhandeln;
c) sich mit allen rechtmäßigen Mitteln über Verhältnisse und Entwicklungen im Empfangsstaat zu unterrichten und darüber an die Regierung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien zu berichten;
d) freundschaftliche Beziehungen zwischen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien und dem Empfangsstaat zu fördern und ihre wirtschaftlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen auszubauen.
(3) Eine Diplomatische Vertretung wird von einem Botschafter geleitet.
§ 3 – Konsularische Vertretungen
(1) Konsulate sowie Konsularabteilungen bei Botschaften nehmen die Interessen der Bürger der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien im Empfangsstaat wahr.
(2) Die konsularischen Aufgaben bestehen darin,
a) den Angehörigen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien, und zwar sowohl natürlichen als auch juristischen Personen, Hilfe und Beistand zu leisten;
b) sich mit allen rechtmäßigen Mitteln über Verhältnisse und Entwicklungen im kommerziellen, wirtschaftlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Leben des Empfangsstaats zu unterrichten, an die Regierung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien darüber zu berichten und interessierten Personen Auskünfte zu erteilen;
c) den Angehörigen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien Pässe und Reiseausweise und den Personen, die sich in die Sozialistischen Bundesrepublik Severanien zu begeben wünschen, Sichtvermerke oder entsprechende Urkunden auszustellen;
d) notarielle, zivilstandsamtliche und ähnliche Befugnisse auszuüben sowie bestimmte Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen, soweit die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats dem nicht entgegenstehen.
(3) Konsulate sowie Konsularabteilungen bei Botschaften werden von einem Konsul geleitet.
§ 4 - Völkerrechtliche Vertretungen fremder Staaten
(1) Staaten, mit denen die Sozialistische Bundesrepublik Severanien diplomatische Beziehungen unterhält, können auf eigenen Wunsch Botschafter und Konsuln in das Hoheitsgebiet der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien entsenden.
(2) Botschafter und Konsuln fremder Staaten werden durch den Präsidenten oder einer von ihm beauftragten Person akkreditiert. Akkreditierte Botschafter und Konsuln genießen diplomatische Immunität.
(3) Der Präsident kann die Akkreditierung jederzeit unter Angaben von Gründen widerrufen und Botschafter sowie Konsuln fremder Staaten ausweisen. Die Ausweisung ist der jeweiligen Regierung und dem Betroffenen mitzuteilen.
(4) Die Räumlichkeiten einer völkerrechtlichen Vertretung sind unverletzlich. Eine Durchsuchung, Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung ist nur auf richterliche Anordnung zulässig.
(5) Der Empfangsstaat hat alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Räumlichkeiten seiner Vertretung vor jedem unbefugten Eindringen und jeder Beschädigung zu schützen.
§ 5 - Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. |
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02.01.2009 14:04 |
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Gesetz über die Steuererhebung (SteuerG)
§ 1 (Allgemeines)
Um das Steuereinkommen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien zu gewährleisten, die Rechte der Steuerzahler zu schützen und die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung zu fördern, wird dieses Gesetz bestimmt.
§ 2 (Steuerpflicht)
Steuerpflichtig sind alle Staatsangehörigen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien sowie alle natürlichen und juristischen Personen, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
§ 3 (Einkommensteuer)
Die Einkommensteuer (Porez na dohodak) wird von den Steuerpflichtigen auf persönliches und betriebliches Einkommen erhoben. Der Steuersatz beträgt 10 Prozent bei Löhnen und Gehältern oberhalb eines jährlichen Freibetrages von 12.000 Talir und 25 Prozent bei anderen Einkommen.
§ 4 (Gewinnsteuer)
Die Gewinnsteuer (Porez na dobit) ist von allen Handelsgesellschaften zu entrichten. Bemessungsgrundlage ist der gesamte Zugewinn seit der letzten Erhebung. Der Steuersatz beträgt 10 Prozent.
§ 5 (Vermögensteuer)
Die Vermögensteuer (Porez na imanje) ist von allen Privatpersonen und Unternehmen zu entrichten. Bemessungsgrundlage ist das gesamte Vermögen abzüglich der Schulden. Der Steuersatz beträgt 1 Prozent bei einem Nettovermögen über 60.000 Talir, 2 Prozent bei einem Nettovermögen über 120.000 Talir und 3 Prozent bei einem Nettovermögen über 240.000 Talir.
§ 6 (Verbrauchssteuer)
(1) Die Verbrauchssteuer (Porez na potrošnju) wird auf den Kauf von Gütern und den Verbrauch von Rohstoffen und Energie erhoben. Bemessungsgrundlage ist bei Gütern das gezahlte Entgelt; bei Rohstoffen und Energie die gekaufte Menge. Der Steuersatz beträgt 25 Prozent.
(2) Von der Verbrauchssteuer befreit sind:
1. Wasser, Lebensmittel und Futtermittel;
2. Medizinische Erzeugnisse, Geräte und Ausrüstungen;
3. Für den Export bestimmte Güter;
4. Mieten und Pachten;
5. Dienstleistungen mit Ausnahme des Güter- und Personenverkehrs sowie der Energieversorgung;
6. Kulturelle Veranstaltungen.
(3) Ein ermäßigter Steuersatz von 10 Prozent wird erhoben auf:
1. die Lieferung von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften;
2. die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel;
3. die Lieferungen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe.
§ 7 (Verteilung der Steuereinnahmen)
Die Einnahmen aus der Verbrauchssteuer entfallen auf den Bund. Von den Einnahmen aus Einkommen-, Gewinn- und Vermögensteuer entfallen jeweils 10 % auf die Republiken; der Rest wird nach Einwohnerzahl auf die Republiken verteilt.
§ 8 (Vollzug)
Zuständig für die Steuererhebung, die Erforschung von Steuerstraftaten und die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen ist die severanische Steuerverwaltung (Poreska uprava) unter Aufsicht des Präsidenten.
§ 9 (Inkrafttreten)
Dieses Gesetz tritt zum 1. des nach der Verkündung folgenden Monats in Kraft. |
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02.01.2009 14:06 |
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Slobodan Tesla
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Änderungsgesetz zur Geschäftsordnung des Bundesrates
§ 1
§ 6 der Geschäftsordnung des Bundesrates wird wiefolgt geändert:
(1) Debatten über Anträge werden vom Vorsitzenden binnen fünf Tagen nach Antragsstellung eingeleitet.
(2) Eine Debatte über einen Antrag dauert fünf Tage. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes kann sie einmal um weitere fünf Tage verlängert werden. Eine weitere Verlängerung der Debatte ist nur durch Mehrheitsbeschluss des Bundesrates möglich.
(3) Unverzüglich nach Ablauf des Zeitraumes beendet Vorsitzende die Debatte und leitet die Abstimmung über den Beschlussantrag ein.
§ 2
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. |
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11.01.2009 14:42 |
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Slobodan Tesla
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Änderungsgesetz zum Gesetz über die Steuererhebung
§ 1
Das Gesetz über die Steuererhebung wird um § 6a (Einfuhrzoll) wiefolgt ergänzt:
Einfuhrzoll (Carina na uvoz) wird bei der Einfuhr von Waren in die Sozialistische Bundesrepublik Severanien erhoben. Seine Höhe bemisst sich nach Maßgabe des § 6 (Verbrauchssteuer).
§ 2
§ 7 des Gesetzes über die Steuererhebung wird nach "aus der Verbrauchssteuer" um "und dem Einfuhrzoll" ergänzt.
§ 3
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. |
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11.01.2009 14:43 |
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Slobodan Tesla
Präsident Severaniens


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Gesetz über die Autonomen Provinzen
§ 1 – Änderung der Verfassung
Die Verfassung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien wird ergänzt:
1. Als neuer Artikel 6, Absatz 2b wird ergänzt: „Beratende Mitglieder des Bundesrates sind die Vertreter der Autonomen Provinzen. Sie haben auf allen Sitzungen des Bundesrates Rederecht.“
2. Als neuer Artikel 8b mit dem Titel „Autonome Provinzen“ wird ergänzt: „(1) Der Bundesrat kann durch völkerrechtlichen Vertrag den Beitritt von Gebietskörperschaften zum Bundesgebiet der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien als Autonome Provinzen beschließen.
(3) Die vollziehenden, gesetzgeberischen und rechtsprechenden Körperschaften der Autonomen Provinzen besitzen abweichend von dieser Verfassung alle Kompetenzen, die innenpolitischer Natur ist.
(4) Die völkerrechtliche Vertretung der Autonomen Provinzen wird ohne Ausnahme vom Präsidenten der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien oder einem durch ihn Delegierten ausgeübt.“
§ 2 – Inkrafttreten
Die Änderungen treten mit Verkündung in Kraft. |
gez.
Slobodan Tesla
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20.01.2009 20:44 |
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Nataša Jović

Lebende Forenlegende

Ort: Bergerac Land: Vesteran
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Gesetz zum Betritt der Republik Kaysteran zur Sozialistischen Bundesrepublik Severanien
§ 1 - Aufnahme der Republik Kaysteran
Die Republik Kaysteran wird in ihren Grenzen vom 31.05.2002 als gleichberechtigte Teilrepublik in die Sozialistische Bundesrepublik Severanien aufgenommen.
§ 2 - Änderungen der Bundesverfassung
(1) Die Präambel der Bundesverfassung wird wiefolgt geändert:
"Die Völker Aressiniens, Kaysterans, Pelagoniens und Vesterans, entschlossen, die nationale Unabhängigkeit zu verteidigen, die Grundrechte der Staatsbürger zu garantieren, die wesentlichen Grundsätze der Demokratie festzulegen, den Vorrang der Rechtsstaatlichkeit zu sichern und den Weg für ein sozialistisches Gesellschaftssystem unter Beachtung des Willens der Bürger zu eröffnen, errichten auf der Grundlage ihrer über tausendjährigen kulturellen Verbundenheit die Sozialistische Bundesrepublik Severanien als gemeinsamen Staat."
(2) Artikel 7 Absatz 1 wird wiefolgt geändert:
"Die Sozialistische Bundesrepublik Severanien besteht aus den gleichberechtigten und im Rahmen dieser Verfassung autonomen Republiken Aressinien, Kaysteran, Pelagonien und Vesteran."
§ 3 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. |
Nataša Jović
Predsednica
Nataša Jović
Predsednica Vrhovnog suda
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30.01.2009 22:31 |
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Nataša Jović

Lebende Forenlegende

Ort: Bergerac Land: Vesteran
Dabei seit: 19.03.2008
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Gesetz über das Post- und Fernmeldewesen (PostG)
§ 1
Dieses Gesetz regelt den Post- und Fernmeldeverkehr im Staatsgebiet der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.
§ 2
(1) Die Severanische Post (Severanska Pošta) ist als Bundesbehörde Träger des Post- und Fernmeldeverkehrs. Sie führt den öffentlichen Post- und Fernmeldeverkehr und den Vertrieb von Presseerzeugnissen durch.
(2) Der öffentliche Post- und Fernmeldeverkehr umfasst:
a) Beförderung von Briefen und Stückgut einschließlich Kurier-, Express- und Paketdienste,
b) Übermittlung von Nachrichten,
c) Bereitstellung des Telefonnetzes, Funknetzes und Internets,
d) Betrieb von Rundfunksendeanlagen, sofern das Rundfunkgesetz nichts anderes bestimmt.
(3) Der Vertrieb von Presseerzeugnissen erfolgt als vertragliche Lieferung an Abonnenten und im Einzelverkauf.
§ 3
Die Severanische Post sorgt für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden. Sie erhebt kostendeckende Gebühren für die von ihr zu erbringenden oder erbrachten Leistungen.
§ 4
Die Severanische Post arbeitet mit den örtlichen Volksvertretungen und Behörden mit dem Ziel zusammen; die ökonomische, soziale und kulturelle Entwicklung auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens zu gewährleisten und die Leistungen für die Bürger, die Betriebe und die Staatsorgane ständig zu verbessern.
§ 5
Der Präsident beauftragt einen Direktor mit der Leitung der Severanska Pošta. Dieser ist für die Erfüllung der Aufgaben der Post verantwortlich und dem Präsidenten rechenschaftspflichtig.
§ 6
Die Sicherheitsorgane auf dem Gebiet der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien haben das Recht, den Nachrichtenverkehr und den Vertrieb von Presseerzeugnissen in ihrem Verantwortungsbereich in eigener Zuständigkeit zu regeln sowie die dazu erforderlichen Post- und Fernmeldeanlagen einzusetzen, herzustellen, zu errichten und zu betreiben.
§ 7
Das Post- und Fernmeldegeheimnis ist zu gewährleisten.
§ 8
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
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Nataša Jović
Predsednica Vrhovnog suda
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26.03.2009 18:52 |
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Nataša Jović

Lebende Forenlegende

Ort: Bergerac Land: Vesteran
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Währungsgesetz
§ 1 – Währungseinheit
Die severanische Währungseinheit ist der Talir. Er ist in 100 Para eingeteilt.
§ 2 – Ausgaberecht
(1) Die Nationalbank gibt nach den Bedürfnissen des Zahlungsverkehrs Münzen und Banknoten heraus. Sie bestimmt deren Gestaltung.
(2) Die Stückelung der Münzen beträgt 10, 20 und 50 Para sowie 1, 2, 5, 10 und 20 Talir.
(3) Die Stückelung der Banknoten beträgt 50, 100, 500, 1.000, 2.000 und 5.000 Talir.
§ 3 – Zahlungsmittel
Als gesetzliche Zahlungsmittel gelten:
a) die von der Nationalbank ausgegebenen Münzen;
b) die von der Nationalbank ausgegebenen Banknoten;
c) auf Talir lautende Guthaben bei der Nationalbank.
§ 4 – Annahmepflicht
(1) Die Annahmepflicht für severanische Münzen beschränkt sich auf höchstens fünfzig Münzen je Zahlung.
(2) Severanische Banknoten müssen von jeder Person unbeschränkt an Zahlung genommen werden.
(3) Auf Talir lautende Guthaben bei der Nationalbank müssen von jeder Person, die dort über ein Konto verfügt, unbeschränkt an Zahlung genommen werden.
§ 5 – Ersatz der Banknoten
(1) Die Nationalbank zieht beschädigte Banknoten gegen Vergütung des Nennwerts aus dem Umlauf zurück.
(2) Die Nationalbank hat für eine beschädigte Note nur dann Ersatz zu leisten, wenn der Inhaber einen Teil vorweist, der größer ist als die Hälfte, oder beweist, dass der fehlende Teil der Note zerstört worden ist.
(3) Sie hat für vernichtete, verlorene oder gefälschte Noten keinen Ersatz zu leisten.
§ 6 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
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Nataša Jović
Predsednica Vrhovnog suda
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26.03.2009 18:53 |
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Nataša Jović

Lebende Forenlegende

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Erbgesetz (ErbG)
§ 1 – Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Verteilung des Nachlasses im Falle des Todes einer Person.
§ 2 - Erbfolge, Erbfähigkeit
(1) Der Erbfall tritt mit dem Tode ein. Der Nachlass geht kraft gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge auf einen oder mehrere Erben über.
(2) Erbe kann nur werden, wer, zur Zeit des Erbfalles lebt oder bereits gezeugt ist und nach dem Erbfall lebend geboren wird:
(3) Durch Testament kann auch der Staat, ein Betrieb oder eine Organisation als Erbe eingesetzt werden.
§ 3 - Erbrecht des Ehegatten und der Kinder
(1) Gesetzliche Erben der 1. Ordnung sind der Ehegatte und die Kinder des Erblassers. Sie erben zu gleichen Teilen, der Ehegatte jedoch mindestens ein Viertel des Nachlasses. Dem Ehegatten stehen neben seinem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände zu.
(2) An die Stelle eines Kindes, das zur Zeit des Erbfalles nicht mehr lebt, treten dessen Kinder, die zu gleichen Teilen erben.
(3) Der Ehegatte erbt allein, wenn Nachkommen des Erblassers nicht vorhanden sind.
§ 4 - Erbrecht der Eltern und deren Nachkommen
(1) Gesetzliche Erben der 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Nachkommen.
(2) Leben die Eltern zur Zeit des Erbfalles, erben sie allein und zu gleichen Teilen. Lebt ein Elternteil nicht mehr, erbt der überlebende Elternteil allein.
(3) An die Stelle der vor dem Erbfall verstorbenen Eltern treten die Nachkommen nach den Bestimmungen für die Erbfolge in der 1. Ordnung.
§ 5 - Erbrecht der Großeltern und deren Nachkommen
(1) Gesetzliche Erben der 3. Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen.
(2) Leben zur Zeit des Erbfalles alle Großeltern, erben sie allein und zu gleichen Teilen.
(3) Lebt ein Teil eines Großelternpaares nicht mehr, erbt der andere dessen Erbteil mit. Lebt ein Großelternpaar nicht mehr, sind aber Nachkommen vorhanden, geht der Erbteil des Großelternpaares zu gleichen Teilen auf die Nachkommen über.
(4) Lebt ein Großelternpaar nicht mehr und sind keine Nachkommen vorhanden, erben die anderen Großeltern oder deren Nachkommen allein.
(5) Im Übrigen gelten für das Eintrittsrecht der Nachkommen die Bestimmungen für die Erbfolge der 1. Ordnung.
§ 6 - Erbrecht des Staates
Sind keine Erben bis zur 3. Ordnung vorhanden, ist der Staat gesetzlicher Erbe.
§ 7 – Testament
(1) Der Erblasser kann über sein Eigentum durch Testament verfügen. Er muss volljährig und handlungsfähig sein.
(2) Ein Testament kann durch notarielle Beurkundung oder durch eigenhändige schriftliche Erklärung errichtet werden.
(3) Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Erben bestimmen, Teilungsanordnungen treffen und gesetzliche Erben von der Erbfolge ausschließen.
(4) Der Erblasser kann durch Testament Ersatzerben bestimmen für den Fall, dass ein eingesetzter Erbe vor dem Erbfall stirbt, nach dem Erbfall die Erbschaft ausschlägt oder für erbunwürdig erklärt wird.
(5) Verfügt der Erblasser nicht durch Testament über sein Eigentum, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
§ 8 - Widerruf des Testaments
(1) Der Erblasser kann das Testament oder einzelne testamentarische Verfügungen jederzeit widerrufen.
(2) Der Widerruf erfolgt durch
1. Errichtung eines Testaments, das ein früheres aufhebt oder früheren Verfügungen widerspricht;
2. Rücknahme des notariellen Testaments aus der Verwahrung.
(3) Vernichtet oder verändert der Erblasser ein eigenhändiges Testament, wird vermutet, dass das in Widerrufsabsicht erfolgt.
§ 9 – Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
(1) Der Erbe ist berechtigt die Erbschaft innerhalb einer Frist von zwei Monaten auszuschlagen.
(2) An Stelle des ausschlagenden Erben treten, soweit kein Ersatzerbe bestimmt ist, diejenigen Erben, die berufen sein würden, wenn der Ausschlagende im Zeitpunkt des Erbfalles nicht mehr gelebt hätte.
(3) Die Erbschaft gilt als angenommen, wenn die Frist zur Ausschlagung verstrichen ist. Als Annahme der Erbschaft gilt auch die Verfügung über Nachlassgegenstände.
(4) Der Staat kann als gesetzlicher Erbe die Erbschaft nicht ausschlagen.
§ 10 – Erbunwürdigkeit
(1) Erbunwürdig ist, wer den Erblasser, dessen Ehegatten oder dessen Nachkommen vorsätzlich getötet oder zu töten versucht hat.
(2) Erbunwürdig ist auch, wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung veranlasst hat, ein Testament zu errichten, zu ändern oder aufzuheben, oder wer ihn daran gehindert hat oder wer ein Testament des Erblassers gefälscht, verfälscht oder vorsätzlich beseitigt hat.
(3) Ist ein Erbe für erbunwürdig erklärt worden, gilt der Erwerb der Erbschaft durch ihn als nicht erfolgt. An seine Stelle treten diejenigen Erben, die berufen sein würden, wenn der Erbunwürdige im Zeitpunkt des Erbfalles nicht mehr gelebt hätte.
§ 11 - Nachlassverbindlichkeiten
Nachlassverbindlichkeiten hat der Erbe nur mit dem Nachlass zu erfüllen.
§ 12 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
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Nataša Jović
Predsednica Vrhovnog suda
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05.04.2009 20:41 |
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Nataša Jović

Lebende Forenlegende

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Strafgesetzbuch (StrafGB)
Allgemeiner Teil
§ 1 Keine Strafe ohne Gesetz
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt. Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.
(2) Das severanische Strafrecht gilt für alle Straftaten, die innerhalb der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien begangen wurden.
(3) Das severanische Strafrecht gilt zudem für Taten, die im Ausland gegen einen Bürger der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien begangen werden, wenn der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.
§ 3 Zurechnungsfähigkeit
(1) Strafrechtliche Verantwortlichkeit ist ausgeschlossen, wenn der Täter zur Zeit der Tat wegen zeitweiliger oder dauernder krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Bewusstseinsstörung unfähig ist, sich nach den durch die Tat berührten Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens zu entscheiden.
(2) Das Gericht kann die Einweisung in psychiatrische Einrichtungen nach den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen anordnen.
§ 4 Strafbarkeit des Versuchs
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar.
(2) Der Versuch kann milder beurteilt werden als die vollendete Tat.
(3) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.
§ 5 Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
§ 6 Parlamentarische Äußerungen
Abgeordnete dürfen zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die sie in der Körperschaft oder in einem ihrer Ausschüsse getan haben, außerhalb der Körperschaft zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.
§ 7 Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts
Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Monat verurteilt wird, verliert für die Dauer seiner Strafverbüßung sein aktives und passives Wahlrecht.
§ 8 Strafaussetzung
(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten kann das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
(2) Neben der Verurteilung auf Bewährung kann auf Zusatzstrafen, insbesondere auf Geldstrafe, Aufenthaltsbeschränkung oder Tätigkeitsverbot, erkannt werden.
(3) Ist es zur Verhütung weiterer Rechtsverletzungen notwendig, kann, besonders beim Vorliegen einer verminderten Zurechnungsfähigkeit, der Täter durch das Gericht verpflichtet werden, sich einer fachärztlichen Behandlung zu unterziehen.
§ 9 Verjährungsfrist
(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat aus.
(2) Verbrechen nach § 26 (Mord) und nach § 27 (Totschlag) verjähren nicht.
(3) Die Verjährungsfrist beträgt
1. 12 Monate bei Taten, die mit Freiheitsstrafe nicht unter vier Monaten bedroht sind,
2. Acht Monate bei Taten, die mit Freiheitsstrafe von einem bis vier Monaten bedroht sind,
3. Vier Monate bei den übrigen Taten.
(4) Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist.
(5) Die Verjährung wird unterbrochen durch die Eröffnung des Hauptverfahrens. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.
§ 10 Kostenerstattung
Ein verurteilter Täter hat die Verfahrenskosten und Kosten des Strafvollzugs im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten zu ersetzen.
Besonderer Teil
1. Straftaten gegen die staatliche Ordnung
§ 11 Hochverrat
Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den Bestand der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien zu beeinträchtigen oder die verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter vier Monaten bestraft.
§ 12 Landesverrat
(1) Wer ein Staatsgeheimnis einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder sonst an einen Unbefugten gelangen lässt oder öffentlich bekannt macht, um die Sozialistische Bundesrepublik Severanien zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Monat bestraft.
(2) Wer für eine fremde Macht eine Tätigkeit ausübt, die auf die Erlangung oder Mitteilung von Staatsgeheimnissen gerichtet ist, oder gegenüber einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Monaten bestraft.
(3) Wer wider besseres Wissen gefälschte oder verfälschte Gegenstände, Nachrichten darüber oder unwahre Behauptungen tatsächlicher Art, die im Falle ihrer Echtheit oder Wahrheit für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien zu einer fremden Macht von Bedeutung wären, an einen anderen gelangen lässt oder öffentlich bekannt macht, um einer fremden Macht vorzutäuschen, dass es sich um echte Gegenstände oder um Tatsachen handele, und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien zu einer fremden Macht herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu vier Monaten bestraft.
§ 13 Sabotage
(1) Wer allein oder als Mitglied einer Gruppe Sabotage an staatlichen Einrichtungen, für die Gesamtwirtschaft wichtige Unternehmen und Einrichtungen der Zivilbevölkerung oder der Landesverteidigung begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Monaten bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe von fünf bis acht Monaten wird bestraft, wer einen Auftrag einer ausländischen Regierung, Vereinigung oder Einrichtung zur Vorbereitung oder Durchführung von Sabotagehandlungen befolgt und sich dadurch absichtlich oder wissentlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien einsetzt.
(3) Wer unbefugt eine Gruppe, die über Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge verfügt, bildet oder befehligt oder wer sich einer solchen Gruppe anschließt, sie mit Waffen oder Geld versorgt oder sonst unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten bestraft.
§ 14 Staatsfeindliche Hetze
(1) Wer die verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien und die staranische Völkerfreundschaft verunglimpft oder gegen sie aufwiegelt, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Monat bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer die severanischen Flagge beleidigt.
§ 15 Volksverhetzung
Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Monat bestraft.
§ 16 Wahlbehinderung und Wahlfälschung
(1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt eine Wahl oder die Feststellung ihres Ergebnisses verhindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
(2) Wer wider besseres Wissen unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
§ 17 Amtsanmaßung
Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.
§ 18 Rechtsbeugung
Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Monat bestraft.
§ 19 Bestechung und Bestechlichkeit
(1) Wer einem Amtsträger oder einem für den öffentlichen Dienst besonders einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Monat bestraft.
(2) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.
(3) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Monat bestraft.
§ 20 Missachtung des Gerichts
(1) Wer gerichtliche Anordnungen und Entscheidungen missachtet, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Monat bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer einem Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung Widerstand leistet.
(3) Wer vor Gericht uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche bestraft.
(4) Wer vor Gericht eidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.
§ 21 Widerstand gegen staatliche Maßnahmen
(1) Wer einen Angehörigen eines staatlichen Organs durch Gewaltanwendung oder Bedrohung mit Gewalt oder einem anderen erheblichen Nachteil an der pflichtgemäßen Durchführung der ihm übertragenen staatlichen Aufgaben zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit hindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer die Tat gegen einen Bürger begeht, der in staatlichem Auftrag bei der Durchführung von Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit mitwirkt.
§ 22 Unterlassung der Anzeige
Wer von dem Vorhaben, der Vorbereitung oder der Ausführung eines Verbrechens vor dessen Beendigung glaubwürdig Kenntnis erlangt und dies nicht unverzüglich zur Anzeige bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.
§ 23 Begünstigung
Wer nach der Begehung einer Straftat dem Täter oder einem Beteiligten Beistand leistet, um ihn der Strafverfolgung zu entziehen oder ihm die Vorteile aus der Straftat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten bestraft.
§ 24 Gefangenenbefreiung
Wer eine vorläufig festgenommene oder auf Grund gerichtlicher Entscheidung in staatlichem Gewahrsam befindliche Person aus einer Vollzugsanstalt oder einer anderen zur Unterbringung bestimmten staatlichen Einrichtung oder aus der Bewachung oder Beaufsichtigung der damit Beauftragten befreit oder ihr beim Entweichen behilflich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten bestraft.
§ 25 Entweichen aus gerichtlich angeordnetem Freiheitsentzug
Ein Verurteilter, der durch Flucht aus einer Strafvollzugseinrichtung oder aus der Bewachung oder Beaufsichtigung der damit Beauftragten den Vollzug eines gerichtlich angeordneten Freiheitsentzuges verhindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten bestraft.
2. Straftaten gegen die Persönlichkeit
§ 26 Mord
Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Monaten oder mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bestraft.
§ 27 Totschlag
Die vorsätzliche Tötung eines Menschen wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Monaten bestraft, wenn der Täter ohne eigene Schuld durch eine ihm oder seinen Angehörigen von dem Getöteten zugefügte Misshandlung, schwere Bedrohung oder schwere Kränkung in einen Zustand hochgradiger Erregung (Affekt) versetzt und dadurch zur Tötung hingerissen ist.
§ 28 Fahrlässige Tötung
Wer fahrlässig einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.
§ 29 Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu vier Monaten bestraft.
(2) Wer durch die vorsätzliche Körperverletzung den Tod des Verletzten fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Monaten bestraft.
§ 30 Fahrlässige Körperverletzung
Wer fahrlässig die Gesundheit eines Menschen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten bestraft.
§ 31 Verletzung der Pflicht zur Hilfeleistung
Wer bei Unglücksfällen oder Gemeingefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht die erforderliche und ihm mögliche Hilfe leistet, obwohl ihm dies ohne erhebliche Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit und ohne Verletzung wichtiger anderer Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten bestraft.
§ 32 Verletzung der Obhutspflicht
Wer einen Menschen, der unter seiner Obhut steht oder für dessen Unterbringung, Betreuung oder Behandlung er zu sorgen hat, oder wer einen Angehörigen, der in seiner Familie lebt, in hilfloser Lage lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten bestraft.
§ 33 Verletzung von Erziehungspflichten
Wer die elterliche oder eine andere Rechtspflicht, für die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung eines Kindes oder Jugendlichen zu sorgen, missachtet, indem er
1. das Kind oder den Jugendlichen fortwährend vernachlässigt und dadurch vorsätzlich oder fahrlässig in der Entwicklung schädigt oder gefährdet;
2. das Kind oder den Jugendlichen misshandelt;
3. durch schwere Verletzung dieser Pflichten die Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen durch das Kind oder den Jugendlichen begünstigt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten bestraft.
§ 34 Unzulässige Schwangerschaftsunterbrechung
Wer entgegen den gesetzlichen Vorschriften die Schwangerschaft einer Frau unterbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
§ 35 Sexueller Missbrauch
(1) Wer eine andere Person mit Gewalt oder durch Drohung mit Gefahr für Leben oder Gesundheit zur Duldung oder Vornahme sexueller Handlungen zwingt, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Monaten bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer einen wehrlosen oder geisteskranken Menschen zu sexuellen Handlungen missbraucht.
(3) In schweren Fällen wird der Täter mit Freiheitsstrafe von vier Monaten bis zu zehn Monaten bestraft. Ein schwerer Fall liegt vor, wenn die Nötigung oder der Missbrauch zu sexuellen Handlungen von mehreren Tätern gemeinschaftlich oder an einem Menschen unter sechzehn Jahren begangen wird oder der Täter bereits wegen einer solchen Straftat bestraft ist.
§ 36 Ausnutzung und Förderung der Prostitution
Wer die Prostitution ausnutzt oder fördert, um daraus Einkünfte zu beziehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu vier Monaten bestraft.
§ 37 Freiheitsberaubung
Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu vier Monaten bestraft.
§ 38 Menschenhandel
Wer einen Menschen mit Gewalt, Drohung öder durch Täuschung entführt oder rechtswidrig zum Aufenthalt in bestimmten Gebieten zwingt, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten bestraft.
§ 39 Raub
Wer mit Gewalt gegen einen Menschen oder durch Drohung mit Gefahr für Leben oder Gesundheit eine fremde Sache wegnimmt oder sich auf die gleiche Weise den Besitz von ihm entwendeter Sachen zu sichern sucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu vier Monaten bestraft.
§ 40 Nötigung
Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten bestraft.
§ 41 Bedrohung
Wer einen Menschen mit der Begehung eines Verbrechens gegen seine Person ernsthaft bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.
§ 42 Erpressung
Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem schweren Nachteil zu einem Verhalten zwingt, um sich oder andere zu bereichern und dadurch dem Genötigten oder einem anderen einen Vermögensschaden zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu vier Monaten bestraft.
§ 43 Hausfriedensbruch
Wer unberechtigt in eine Wohnung, einen Raum oder ein umschlossenes Grundstück eines Bürgers eindringt oder unbefugt darin verweilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.
§ 44 Ausspähen von Daten
(1) Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn oder Außenstehende bestimmt sind, sich oder einem anderen verschafft oder sich mit Hilfe technischer Mittel Einsicht verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.
(2) Wer unbefugt Daten unterschlägt, die für einen anderen bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.
§ 45 Verleumdung
(1) Wer wider besseres Wissen über einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, um denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche bestraft.
(2) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich eine Verleumdung begangen, um dessen öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von bis zu einem Monat.
(3) Die Verleumdung wird nur auf Antrag verfolgt.
3. Straftaten gegen das Eigentum und die Volkswirtschaft
§ 46 Diebstahl
(1) Wer Sachen wegnimmt, um sie sich oder anderen rechtswidrig zuzueignen, oder wer solche ihm übergebene oder auf andere Weise in seinen Besitz gelangte Sachen sich oder anderen rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer elektrische Energie entzieht.
§ 47 Betrug
Wer einen anderen durch Täuschung zu einer Vermögensverfügung veranlasst, um sich oder anderen rechtswidrig Vermögensvorteile zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Monaten bestraft.
§ 48 Sachbeschädigung
(1) Wer Sachen, die nicht in seinem Alleineigentum stehen, ohne den Willen der Eigentümer zerstört, vernichtet, beschädigt oder unbrauchbar macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten bestraft.
(2) Richtet sich die Tat gegen Sachen, die im genossenschaftlichen oder staatlichen Eigentum stehen, so beträgt die Freiheitsstrafe nicht unter einem Monat und höchstens drei Monate.
§ 49 Verkürzung von Steuern, Abgaben und anderen Abführungen an öffentliche Kassen
Wer vorsätzlich bewirkt, dass Steuern, Abgaben und andere Abführungen an öffentliche Kassen nicht oder zu niedrig festgesetzt werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten bestraft.
§ 50 Geldfälschung
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten wird bestraft, wer rechtswidrig Münzen oder Banknoten ausgibt oder in Umlauf setzt. Ebenso wird bestraft, wer Münzen und Banknoten nachahmt oder verfälscht, erwirbt oder lagert, um sie in Umlauf zu bringen.
§ 51 Vertrauensmissbrauch
Wer die ihm mit einer Vertrauensstellung übertragene Verfügungs- oder Entscheidungsbefugnis missbraucht, indem er entgegen seinen Rechtspflichten eine Entscheidung oder Maßnahme trifft oder eine gebotene Entscheidung oder Maßnahme unterlässt und dadurch vorsätzlich einen bedeutenden wirtschaftlichen Schaden verursacht oder erhebliche persönliche Vorteile für sich oder andere erlangt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu vier Monaten bestraft.
Straftaten gegen die Allgemeinheit und gegen die natürliche Umwelt
§ 52 Brandstiftung
Wer vorsätzlich Wohnstätten, Betriebs- oder Verkehrseinrichtungen oder andere Bauwerke, Lagervorräte, landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Kulturen, Wälder oder forstwirtschaftliche Kulturen in Brand setzt oder durch Feuer oder Explosion vernichtet oder beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.
§ 53 Fahrlässige Verursachung eines Brandes
Wer fahrlässig eine in § 52 genannte Handlung begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten bestraft.
§ 54 Verursachung einer Gemeingefahr
(1) Wer durch die Tat vorsätzlich eine Gemeingefahr oder fahrlässig außerordentlich schwerwiegende Folgen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Monaten bestraft.
(2) Gemeingefahr ist eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für bedeutende Sachwerte. Eine Gemeingefahr liegt auch vor, wenn die lebenswichtige Versorgung der Bevölkerung erheblich beeinträchtigt ist.
§ 55 Verletzung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes
Wer als Verantwortlicher für die Durchsetzung und Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes vorsätzlich oder fahrlässig in seinem Verantwortungsbereich ihm obliegende gesetzliche oder berufliche Pflichten verletzt und dadurch fahrlässig eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder eine erhebliche unmittelbare Gefahr für die Gesundheit verursacht oder zulässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten bestraft.
§ 56 Gefährdung der Verkehrssicherheit
(1) Wer fahrlässig im Verkehr die unmittelbare Gefahr eines Verkehrsunfalls bei der Bahn, Luftfahrt oder Schifffahrt verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten wird bestraft, wer fahrlässig durch Herbeiführen eines Verkehrsunfalls den Tod oder eine erhebliche Schädigung der Gesundheit eines anderen Menschen verursacht oder eine Vielzahl von Menschen verletzt.
§ 57 Unbefugter Waffen- und Sprengmittelbesitz
Wer ohne staatliche Erlaubnis Schusswaffen, wesentliche Teile von Schusswaffen, Munition oder Sprengmittel herstellt, im Besitz hat, sich oder einem anderen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu vier Monaten bestraft.
§ 58 Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch asoziales Verhalten
Wer das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger oder die öffentliche Ordnung dadurch gefährdet, dass er sich aus Arbeitsscheu einer geregelten Arbeit hartnäckig entzieht, obwohl er arbeitsfähig ist, wird mit Arbeitserziehung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten bestraft.
§ 59 Tierquälerei
Wer vorsätzlich ein Tier roh misshandelt, quält oder tötet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten bestraft.
§ 60 Umweltverschmutzung
(1) Wer unbefugt ein Gewässer, den Boden oder die Luft verunreinigt oder sonst nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu vier Monaten wird bestraft, wer ein Schutzgebiet beeinträchtigt oder die öffentliche Wasserversorgung gefährdet.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten wird bestraft, wer einen anderen Menschen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder eine große Zahl von Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt oder den Tod eines anderen Menschen verursacht.
Schlussbestimmungen
§ 61 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das bisherige Strafgesetzbuch. |
Nataša Jović
Predsednica Vrhovnog suda
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22.04.2009 20:43 |
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Nataša Jović

Lebende Forenlegende

Ort: Bergerac Land: Vesteran
Dabei seit: 19.03.2008
Beiträge: 1.945
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Zitat: |
Freundschafts- und Kooperationsvertrag
zwischen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien und der Intesa Cordiale
Präambel
Die hohen vertragschließenden Parteien, namentlich Ihre Exzellenz, Natasa Jovic, Präsidentin der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien,
sowie
Seine königliche und apostolische Majestät, Francesco V., von Gottes Gnaden König von Gran Novara, Mehregaan Talib, Amenokal der vereinigten Stämme Targas, Adenoid Hynkel, seines Zeichens der Grosse Verführer des SWR Tomanien, sowie Seine Heiligkeit, Primus Fabius Maximus, Pontifex Maximus der Res Publica Ladina auf Seiten der Intesa Cordiale
Von dem Wunsch geleitet, der Zusammenarbeit der beiden Länder eine gesicherte Grundlage zu geben, auf dass freundschaftliche Bande zwischen den Völkern der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien und denen der Intesa Cordiale entstehen mögen, schließen nachfolgenden Vertrag.
§ 1 - Freundschaft
Die unterzeichnenden Staaten stehen in Freundschaft zueinander. Sie verpflichten sich, keine militärischen oder geheimdienstlichen Handlungen gegeneinander auszuführen und auf jedwede Androhung militärischer Gewalt zu verzichten.
§ 2 - Kooperation
Die unterzeichnenden Staaten nehmen untereinander diplomatische Beziehungen auf und tauschen Botschafter aus. Die Vertragspartner vereinbaren regelmäßig stattfindende Konsultationen und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen.
§ 3 – Rechtsstaatliche Zusammenarbeit
Beide Vertragspartner einigen sich darauf, straffällig gewordene Personen, welche im jeweils anderen Land gesucht sind, auszuliefern, sofern diese Personen nicht im eigenen Hoheitsgebiet ebenfalls straffällig geworden sind, wenn einem dementsprechenden Antrag stattgegeben wird.
§ 4 - Freizügigkeit
Die unterzeichnenden Staaten garantieren untereinander ihren Bürgern freien Personen-, Dienstleistungs- und Warenverkehr im Rahmen der jeweils geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften. Personenkontrollen an der Grenze sowie im Staatsgebiet sind weiterhin zulässig.
§ 5 – Bildung, Wissenschaft und Kultur
Die unterzeichnenden Staaten streben eine enge Kooperation im Bereich der Bildung, Wissenschaft und Kultur an. Zu diesem Zweck
1. fördern sie die Vermittlung der Sprache des Partners,
2. unterstützen sie den Jugend- und Schüleraustausch,
3. gewährleisten sie die gleichwertige Anerkennung akademischer Grade,
4. verstärken sie ihre wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit und
5. initiieren sie die Durchführung von gemeinsamen kulturellen Veranstaltungen und Projekten.
§ 6 – Schlussbestimmungen
Dieser Vertrag tritt nach der Ratifizierung gemäß den Bestimmungen der unterzeichnenden Staaten in Kraft. Er kann mit einer Frist von 21 Tagen oder im Einvernehmen beider Vertragspartner ohne Kündigungsfrist aufgelöst werden. |
Nataša Jović
Predsednica Vrhovnog suda
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06.05.2009 20:01 |
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Josip Olić
Kann von A bis Ž buchstabieren

Ort: Adrina Land: Kaysteran
Dabei seit: 07.01.2008
Beiträge: 477
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Zitat: |
Unternehmensgesetz (UG)
§ 1 – Unternehmen
(1) Ein Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit.
(2) Die Gründung, Übernahme und Beendigung eines Unternehmens ist frei, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Gesetze Beschränkungen festlegen.
(3) Für das Unternehmen ist eine Rechtsform gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes zu wählen.
§ 2 – Anzeigepflicht
(1) Die Eröffnung, Übernahme und Beendigung eines privaten oder genossenschaftlichen Unternehmens ist der zuständigen Stelle der Republik anzuzeigen, in der das Unternehmen seinen Sitz hat.
(2) Die Eröffnungsanzeige hat mindestens zu enthalten:
1. die Firma;
2. Unternehmensform;
3. den hauptsächlichen Gegenstand des Unternehmen;
4. den Sitz des Unternehmens.
Jede Veränderung dieser Daten ist erneut anzuzeigen.
(3) Unternehmen entstehen und werden rechtsfähig durch die Eintragung in das Unternehmensregister. Die Republiken sind verpflichtet, ein Unternehmensregister zu führen und regelmäßig zu aktualisieren.
§ 3 – Freiberuf
(1) Freiberuf sind selbstständig, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig ausgeübte juristische, wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten. Es besteht keine Anzeigepflicht.
(2) Angehörige von Freien Berufen zur Ausübung ihres Berufes zusammenschließen (Partnerschaft) oder die Rechtsform der Handelsgesellschaft oder der Genossenschaft wählen.
§ 4 – Handelsgesellschaft
Handelsgesellschaft (trgovačko društvo, t.d.) sind privatrechtliche Unternehmen, an denen ein oder mehrere Eigentümer (Gesellschafter) mit einer vertraglich vereinbarten Geld- oder Sacheinlage beteiligt sind. Die Gesellschafter, deren Stimmrecht sich nach Höhe des Kapitalanteils bemisst, bestimmen einen oder mehrere Geschäftsführer.
§ 5 – Genossenschaft
(1) Die Genossenschaft (kooperativno društvo, k.d.) ist ein von den Arbeitern selbst verwaltetes Unternehmen. Zentrales Verwaltungsorgan des Arbeitskollektivs ist der aus den seit mindestens drei Monaten im Betrieb Beschäftigten zusammengesetzte Arbeiterrat, der den für die Geschäftsführung verantwortlichen Direktor bestimmt. Die Mitglieder des Arbeiterrates haben grundsätzlich gleiches Stimmrecht.
(2) Unternehmen mit im Jahresdurchschnitt mehr als 100 Beschäftigten sind zwingend als Genossenschaft zu führen.
(3) Unternehmen mit im Jahresdurchschnitt wenigstens 50 und nicht mehr als 100 Beschäftigten sind als Genossenschaft zu führen, wenn drei Viertel der Belegschaft dies wünscht.
(4) Unternehmen mit im Jahresdurchschnitt weniger als 50 Beschäftigten sind nur dann als Genossenschaft zu führen, wenn zwischen Belegschaft und Eigentümer Einvernehmen darüber besteht.
(5) Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für Konzerne.
§ 6 – Kommunale Unternehmen
Kommunale Unternehmen (komunalna preduzeće, k.p.) werden von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband betrieben. Ihre Tätigkeit ist auf die öffentliche Daseinsvorsorge begrenzt und darf nicht ausschließlich oder vorrangig auf Gewinnerzielung gerichtet sein. Die kommunalen Volksvertretungen bestimmen den für die Geschäftsführung verantwortlichen Direktor.
§ 7 – Haftung
(1) Unternehmen haften mit dem Betriebs- bzw. Gesellschaftsvermögen; Eigentümer bzw. Gesellschafter haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Höhe ihrer Einlage.
(2) Für Verbindlichkeiten kommunaler Unternehmen haften grundsätzlich und uneingeschränkt die an ihnen beteiligten Kommunen.
(3) Wird ein Schaden fahrlässig oder vorsätzlich verursacht, so haften die Verantwortlichen auch mit ihrem Privatvermögen.
§ 8 – Enteignung und Entschädigung
(1) Enteignung darf nur gegen angemessene Entschädigung erfolgen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Angemessen ist jede Entschädigung, die ihrer Art und Höhe nach die Belange der einzelnen Beteiligten sowie die Forderungen des Gemeinwohls berücksichtigt.
(2) Bei der Überführung eines in privatem Eigentum befindlichen Unternehmens in eine Genossenschaft haben die bisherigen Eigentümer ein Kündigungsrecht. Die aus der Genossenschaft ausscheidenden Alteigentümer haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, sofern das Unternehmen nicht verschuldet ist. Die Entschädigung kann ratenweise in Form einer Gewinnbeteiligung erfolgen.
(3) Bei der Festsetzung der angemessenen Entschädigung für Unternehmen, die in genossenschaftliches oder staatliches Eigentum überführt werden, ist zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfange die Unternehmen auf Kosten der Allgemeinheit entstanden oder erweitert sind. Insoweit ist eine Entschädigung zu versagen.
§ 9 – Tätigkeitsverbote
Bund und Republiken können zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und bei Verstößen gegen rechtliche Bestimmungen Unternehmen ihre Tätigkeit vorübergehend oder dauerhaft untersagen oder einschränken. Ebenso ist zu verfahren, wenn Unternehmen marktbeherrschend sind und diese Stellung nutzen, um sich in gröblicher Verletzung ihrer Pflichten ökonomische Vorteile zu verschaffen, mit Nachteilen zu drohen oder sonst missbräuchlich handeln.
§ 10 – Hoheitliche Aufgaben und öffentliche Dienste
(1) Hoheitliche Aufgaben und Befugnisse sind durch staatliche Behörden zu erfüllen und dürfen nicht an Unternehmen übertragen werden.
(2) Leistungen der Daseinsvorsorge in den Bereichen Bildung, Gesundheit, öffentlicher Verkehr, Verkehrsinfrastruktur, Post und Telekommunikation, Wärme- und Energieversorgung, Wasser und Abwasser, Abfallentsorgung sowie das Bank- und Versicherungswesen sind durch Behörden und Kommunale Unternehmen zu erfüllen.
§ 11 – Geschützte Branchen
(1) Unternehmen in den Bereichen Bergbau, Chemie, Kraft- und Brennstoffe, Eisen- und Stahlindustrie, Maschinen-, Flugzeug-, Automobil- und Schiffbau sowie Rüstung müssen mehrheitlich in inländischem Eigentum stehen.
(2) Der Präsident ist ermächtigt, durch Regierungsverordnungen weitere geschützte Branchen zu benennen.
§ 12 - Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das Gewerbegesetz (GewerbeG). |
gez.
Josip Olić
Josip Olić
Ex-Ex-Ex-Ex-Predsednik
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30.06.2009 23:04 |
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